Guten Abend!
Hab bereits die "einkommensgrenze beim selbständigen Nebenerwerb" für die SVA gefunden. ist immer so hoch wie die jährliche geringfügigkeitsgrenze... na zumindest etwas, was gleich ist! ;-)
Bei der ASVG versicherung bei mehrfachen geringfügigen Anstellungen, handelt es sich laut meinen Infos um eine PFLICHTversicherung, somit fällt die ja nicht im Formular E1 nicht unter die Sonderausgaben (Punkt 16.2 bzw. Kennzahl 455), weil es dort ausdrücklich um eine "freiwillige Kranken-, Unfall-,... versicherung" geht. oder darf man das nicht so eng sehen?
Ich habe im E1 Formular auch soeben bei den Werbungskosten (Punkt 9.4 bzw. Kennzahl 274) folgendes gelesen:
"Pflichtbeiträge auf Grund einer geringfügigen Beschäftigung sowie Pflichtbeiträge für mitversicherte Angehörige" - kann ich hier vielleicht meine ASVG Pflichtversicherung abschreiben? oder ist da nicht die SV-Pflichtbeiträge gemeint?
lg
marc |