Lieber Johann!
Damit ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart wurde sollte er auf jeglichem Schriftverkehr (Angebot, Bestellung, etc.) ausdrücklich angeführt werden. Das bloße Erwähnen in den AGB kann uU dazu führen, dass er von der kaufenden Seite als nicht wirksam vereinbart behauptet wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Mag. Manfred Takacs |