Sehr geehrter Herr Janusch!
Ich habe auch bei unserem Steuerberater nachgefragt, bin jetzt ganz verunsichert, ich habe diese Antwort erhalten.
Die Seminare fallen unter § 3a Abs. 11 lt. a UStG („unterrichtende Leistungen“). Ist der Leistungsempfänger (österreichische Firma) dieser unterrichtenden Leistungen (Seminarleistung) ein Unternehmer, dann kommt die Generalklausel zur Anwendung (d.h. Empfängerortprinzip). Korrekt wäre eine Verrechnung ohne USt. mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld (=Reverse Charge) auf den Leistungsempfänger.
Die Hotelrechnung fällt unter die Grundstücksleistungen und ist grundsätzlich am Grundstücksort (somit in Deutschland) steuerpflichtig
Ist jetzt diese Seminarleistung rc oder nicht?
mfg
Elisabeth |