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Verfasst von: Johannes4 am 19.10.2011 07:24
 


THEMA:  Auswandern - Wann entfällt Steuerpflicht in Österreich?

Guten Tag!

 

Meine Situation ist die Folgende:

  • Ich bin ins nicht-EU Ausland (Asia/Pacific region) ausgewandert.
  • Ich habe meinen Wohnsitz in Ö. abgemeldet.
  • Ich habe keine Österreichische Krankenversicherung mehr.
  • Ich bin nicht in Österreich (oder für eine Österreichische Firma) berufstätig.

Folgende Beziehungen zu Ö. existieren noch:

  • Ich habe einen Österreichischen Führerschein.
  • Ich habe ein Österreichisches Bankkonto (habe jedoch auch Bankkontos in anderen Ländern.)
  • Ich habe Freunde/Familie in Österreich und besuche diese 1-2x pro Jahr für 2-3 Wochen.

 

Bin ich in diesem Fall einkommenssteuerpflichtig in Ö.? Wenn ja, was muss ich tun um nicht mehr einkommenssteuerpflichtig zu sein?

Eigentlich sollte ich in Ö nicht einkommenssteuerpflichtig sein, da ich hier weder lebe noch arbeite, will jedoch nur auf nummer sicher gehen.

Verfasst von: Hugo123 am 21.10.2011 22:38
 


THEMA:  Auswandern - Wann entfällt Steuerpflicht in Österreich?

Unbeschränkt steuerpflichtig iSd § 1 Abs. 2 EStG ist man, wenn man über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 1/2 BAO) in Ö verfügt.

Ob ein Wohnsitz vorliegt, hängt nicht von dem Eintrag im ZMR ab, sondern davon, ob man eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass man diese Wohnung beibehalten und benutzen wird. Unter dem „Innehaben“ einer Wohnung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über diese Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen. Dabei fordert der für die Anwendung der Abgabenvorschriften maßgebliche Wohnsitzbegriff nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung (www2.wu-wien.ac.at/taxlaw/.../PetritzGesAktuell2003S504.pdf).

Eine "Wohnmöglichkeit" bei der Ehepartnerin reicht für das Vorliegen eines Wohnsitzes aus, in dem Fall ist auch iS der Doppelbesteuerungsabkommen davon auszugehen, daß der Ansässigkeitsstaat Ö ist, da in dem Fall wohl regelmäßig der Mittelpunkt der Lebensinteressen wegen der Familie in Ö liegt.

Falls aber keine beschränkte Steuerpflicht in Ö besteht (kein Inlandsanknüpfungspunkt) und die weiteren Einkünfte im Ausland iSd DBA (nur) dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht gibt und laut Methodenartikel Ö nur Anspruch auf die Befreiungsmethode hat, so ergibt sich daraus mMn keine Steuerpflicht in Ö.

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