Unbeschränkt steuerpflichtig iSd § 1 Abs. 2 EStG ist man, wenn man über einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 26 Abs. 1/2 BAO) in Ö verfügt.
Ob ein Wohnsitz vorliegt, hängt nicht von dem Eintrag im ZMR ab, sondern davon, ob man eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass man diese Wohnung beibehalten und benutzen wird. Unter dem „Innehaben“ einer Wohnung ist die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über diese Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen. Dabei fordert der für die Anwendung der Abgabenvorschriften maßgebliche Wohnsitzbegriff nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung (www2.wu-wien.ac.at/taxlaw/.../PetritzGesAktuell2003S504.pdf).
Eine "Wohnmöglichkeit" bei der Ehepartnerin reicht für das Vorliegen eines Wohnsitzes aus, in dem Fall ist auch iS der Doppelbesteuerungsabkommen davon auszugehen, daß der Ansässigkeitsstaat Ö ist, da in dem Fall wohl regelmäßig der Mittelpunkt der Lebensinteressen wegen der Familie in Ö liegt.
Falls aber keine beschränkte Steuerpflicht in Ö besteht (kein Inlandsanknüpfungspunkt) und die weiteren Einkünfte im Ausland iSd DBA (nur) dem Quellenstaat das Besteuerungsrecht gibt und laut Methodenartikel Ö nur Anspruch auf die Befreiungsmethode hat, so ergibt sich daraus mMn keine Steuerpflicht in Ö. |