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Verfasst von: lagos am 25.10.2011 10:54
 


THEMA:  Steuererklärungspflicht ..

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ausgangslage: Einkünfte aus nichtselbst. Tätigkeit 2000,-(Lohnsteuer 400,- bezahlt), Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (als EDV-Betreuer) 4200,-.Die bezahlte Lohnsteuer wurde im Wege der beantragten Arbeitnehmerveranlagung (ohne Bekanntgabe der selbständigen Einkünfte, da dort nicht gefragt) zurückerhalten.(Was die selbständigen Einkünfte betrifft, so wurde dem Finanzamt schon einige Zeit vor der Abgabe der Steuererklärung eine Betriebseröffnungsanzeige getätigt und bekanntgegeben, dass Einkünfte im ersten und Folgejahr von ungef. 2000,-/4000,- wahrscheinlich vorliegen werden.Eine Aufforderung, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, ist vom Finanzamt nicht erfolgt

Im § 41 EStG steht einerseits, dass eine Veranlagung durchzuführen ist, wenn neben den nichtselbst. Einkünften auch andere(z.B. aus selbst. Tätigkeit) von mehr als 730,- bezogen wurden.Andererseits steht im § 42(3) EStG u.a., dass eine Steuererklärung nur abzugeben ist, wenn das Einkommen mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften mehr als 10.900 betragen hat und andere Einkünfte von mehr als 730,- bezogen wurden- dh.  im konkreten Fall ist es nicht erforderlich, eine Steuererklärung abzugeben, weil die Gesamtsumme 10.900,- nicht überschreitet.(so verstehe ich dies jedenfalls).

Da nun die selbständigen Einkünfte Gegenstand einer Finanzamtanfrage beim Besteller der Leistungen sind, ergeben sich Bedenken, dass man doch eine Einkommensteuererklärung mit Angabe der selbständigen Einkünfte hätte abgeben sollen und nicht nur die Lohnsteuer mittels ANV zurückzufordern. Die steuerliche Auswirkung ist aber in beiden Fällen die gleiche.

Was wäre richtigerweise zu tun, jetzt noch eine Einkommensteuererklärung abgeben, oder nichts zu tun, weil's ohne hin zu keinem anderens steuerliches Ergebnis führt.

Grundsätzliche Unklarheit besteht jedoch, wie schon oben angeführt , bei dem Gesetzestext, der im § 41 EStG einerseits von Veranlagungspflicht von Lohnsteuerpflichtigen, bei mehr als 730,- anderen Einkünften spricht und andererseits im § 42 EStG die Rede davon ist, dass eine Steuererklärung nur abzugeben ist, wenn das Einkommen mit lohnsteuerpflichtigen Einkünften  mehr als 10.900,- betragen hat und andere Einkünfte von mehr als 730,- bezogen wurden. Frage: was ist wirklich die richtige Antwort und ist es im konkreten Fall ratsam noch eine Einkommensteuererklärung abzugeben?

Verfasst von: Halik Mag. Sabine, Steuerberaterin am 27.10.2011 19:33
 


THEMA:  Steuererklärungspflicht ..

Wenn Sie Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, also lohnsteuerpflichtige Einkünfte, beziehen, haben Sie eine Einkommensteuererklärung (E1 und Beilage E1a) abzugeben, sobald Ihre selbständigen Einkünfte den Freibetrag von 730 Euro überschreiten. Nur wenn Sie keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte beziehen, gilt die Regelung des § 42 Abs.1 Z.3 EStG und die Erklärungspflicht beginnt bei 11.000 bzw. 12.000 Euro.

Sie sind also verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Vor Abgabe einer Berichtigung ist auf jeden Fall zu prüfen, ob Sie alle Betriebsausgaben, die durch Ihre selbständige Tätigkeit verursacht wurden, auch berücksichtigt haben, zumindest das Betriebsausgabenpauschale sollte geltend gemacht werden.

Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Sabine Halik www.stb-halik.at

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