Der Lieferort bestimmt sich nach 3(7) nach dem Ort an dem sich die Ware bei Verschaffung der Verfügungsmacht befindet bzw. 3(8) im Versendungsfall an dem Ort in dem der Versand beginnt. Hier liegt wohl nach dem Sachverhalt eine Versendung mit Beginn in Österreich vor. Warenlieferung ist steuerbar und steuerpflichtig in Österreich.
Eine igL kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen nach dem Sachverhalt nicht erfüllt sind.
Dies ist eine unverbindliche Meinung zu diesem fiktiven Sachverhalt. Bitte fragen Sie Ihren Steuerberater, um eine fundierte Aussage zu erhalten.
MfG |