Sehr geehrte Damen und Herren,
und suche einen Steuerberater/eine Steuerberaterin, der/die mich mit folgenden Problem helfen könnte.
Ich plane ab nächstem Jahr in Schweiz arbeiten. Ich muss aber wegen Wohnbauförderung (ich bin der Eigentümer einer Wohnung in Österreich) in Österreich Hauptwohnsitz behalten, und in der Schweiz Nebenwohnsitz anmelden. In Praxis werde aber mein Wohnsitz in Schweiz der Mittelpunkt meiner Lebensinteressen sein. Dort werde ich auch mein gewöhnlicher Aufenthalt haben - ich plane mehr als 183 Tage in Schweiz in der nächsten Jahr verbringen und nur selten zu meiner österreichischen Hauptwohnsitz zurückreisen.
Wo werde ich in diesem Fall ansässig?
“Bei natürlichen Personen richtet sich die Ansässigkeit in erster Linie nach dem Wohnsitz. Bestehen in beiden Staaten Wohnsitze, dann ist die natürliche Person dort ansässig, wo sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat. Kann dieser Mittelpunkt nicht bestimmt werden, gilt sie in jenem Staat als ansässig, in dem sie den gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragsstaaten, so ist die Staatsangehörigkeit ausschlaggebend. Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Staaten oder keiner der beiden, ist schließlich die Ansässigkeit im Rahmen eines Verständigungsverfahrens zwischen den beiden Vertragsstaaten zu klären.”
Wo werde ich unter der obergenannten Lebensverhältnissen versteuert - in Österreich oder in der Schweiz?
Nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Österreich und Schweiz (und Abänderungsprotokol 2006/2007) wäre ich, wenn ich unselbständig in Schweiz arbeiten würde, primär in Schweiz besteuert und in Österreich nachgesteuert (Anrechnungmethode Besteuerung mit Anrechnung):
“Die Anrechnungsmethode sieht im Wesentlichen vor, dass der Ansässigkeitsstaat die in- und ausländischen Einkünfte besteuert, jedoch die im Quellenstaat erhobene Steuer auf die Steuer im Ansässigkeitsstaat anrechnet. Die Anrechnungsmethode gilt für die Dividenden und nach dem Abänderungsprotokoll auf österreichischer Seite ab 1.1.2007 auch für unselbständige Einkünfte. Der abkommenskonforme Ausdruck der ausländischen Steuer erfolgt grundsätzlich im Veranlagungsweg. Deshalb muss ein Arbeitgeber bei einer Mitarbeiterentsendung, bei der die Schweiz den Arbeitslohn besteuern darf (siehe oben Einkünfte aus unselbständiger Arbeit), trotzdem den vollen Lohnsteuerabzug vornehmen.”
Und im Fall, dass ich in Schweiz selbständing arbeiten würde, wieder primär in Schweiz besteuert und in Österreich nachgesteuert (aber diesmal mit Befreiungsmethode mit Progressionsvorbehalt):
“Bei dieser Methode befreit der Ansässigkeitsstaat die im anderen Staat bezogenen Einkünfte von der Besteuerung. Der Ansässigkeitsstaat erhebt jedoch vom übrigen steuerpflichtigen Einkommen jenen Steuersatz, der anzuwenden wäre, wenn die betreffenden Einkünfte nicht von der Besteuerung ausgenommen wären (Progressionsvorbehalt). Die Befreiungsmethode gilt für alle übrigen Einkünfte, soweit nicht die Anrechnungsmethode Anwendung findet.”
Ist das richtig oder habe ich das falsch verstanden.
http://portal.wko.at/wk/format_detail.wk?AngID=1&StID=455393&DstID=0www.admin.ch/ch/d/sr/i6/0.672.916.31.de.pdf