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Verfasst von: susi am 28.11.2011 20:59
 


THEMA:  Fahrtkosten, Zuverdienstgrenze

Das Bruttoeinkommen, reduziert um die Sozialversicherungsbeiträge, die Sonderausgaben und das Werbungskostenpauschale darf 8000,-- nicht übersteigen, ansonsten wird das Selbsterhalterstipendium gekürzt.

Da ich aus Nö nach wien Pendle, kann ich KM-Geld (0,42) pro km als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das wären ca. 5.000,-- im Jahr. Bedeutet dies nun, ich könnte Theoretisch in den Ferien Vollzeit arbeiten gehen, da sich die Zuverdienstgrenze durch die hohen Fahrtkosten auf 13.000,-- erhöhen?

Blicke irgendwie nicht ganz durch und wäre über Hilfe sehr dankbar.

 

 

Verfasst von: WMT am 29.11.2011 18:42
 


THEMA:  selbsterhalterstipendium-zuverdienstgrenze (werbungskosten )

§ 16/1/6:

Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt: ...

Mit dem Verkehrsabsetzbetrag und den Pauschbeträgen nach lit. b und c sind alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgegolten. Für die Inanspruchnahme der Pauschbeträge hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auf einem amtlichen Vordruck eine Erklärung über das Vorliegen der Voraussetzungen der lit. b und c abzugeben. ...

Verfasst von: susi am 29.11.2011 19:23
 


THEMA:  selbsterhalterstipendium-zuverdienstgrenze (werbungskosten )

hab mich wohl falsch ausgedrückt. es geht um die fahrtkosten vom wohnort zum studienort. also 2-3x die woche ca.80km nach wien und wieder retour.

soweit ich verstanden habe, sind fahrtkosten zum studienort, bücher, skripten, kopierkosten, arbeitsmittel usw. von der steuer absetzbar.

daher wollte ich wissen, ob diese augaben (werbungskosten) die zuverdienstgrenze erhöhen.

Verfasst von: Weiß Veronika. Mag am 30.11.2011 00:03
 


THEMA:  selbsterhalterstipendium-zuverdienstgrenze (werbungskosten )

Sie möchten Ihre Fahrtkosten nach Wien als Fortbildungskosten absetzen.Es handelt sich nicht um Fahrtkosten von der Wohnung zur Arbeitsstätte.Das sollte möglich sein,wenn das Studium mit Ihrem derzeitigen Beruf zu tun hat oder eine Berufsausbildung darstellt.

D.h. von dem Bruttoeinkommen z.B. 15.ooo,-  können Sie die SV , besagte Werbungskosten und Sonderausgaben abziehen.Wenn dann nicht mehr als 8.000,-- übrig bleiben, können Sie das Stipendium beziehen.Eine Lohnsteuer dürften Sie nicht abziehen.

Verfasst von: kalles am 19.03.2013 15:45
 


THEMA:  Fahrtkosten, Zuverdienstgrenze

Hallo,

der Thread ist zwar schon etwas alt, aber ich habe genau die selbe Frage. So wie ich das hier lese, heisst das, dass meine halbtagsarbeit, welche ich ausübe mit meinem Studium zu tun haben müsste, um diese Fahrtkosten abzusetzen.

Kann das wirklich sein?

lg

 

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