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Verfasst von: Gast am 14.12.2011 01:20
 


THEMA:  Beziehen von Arbeitslosengeld und Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich konnte schon sehr spannende Themen aus diesem Forum herauslesen und habe nun auch eine Frage zum Thema Bildungskarenz / Bildungsgeld und zum parallelen Beziehen von Einkünften aus Gewerbebetrieb.

Ich bin seit 2008 unselbstständig mit rund EUR 1.800,- Brutto / Monat angestellt. Nebenbei habe ich noch seit Anfang 2009 das Gewerbe des Finanzdienstleistungsassistent angemeldet. Dieses Gewerbe habe ich aber nur aus Eigeninteresse angemeldet da ich durch dieses einige Ausbildungen machen konnte und meine Finanzgeschäfte für mich selbst durchgeführt habe. Aufgrund dessen, das ich im Jahr 2009 und 2010 einen buchhalterischen Verlust gemacht habe werde ich dieses Gewerbe mit Ende 2011 vermutlich abmelden um nicht in die Liebhaberei zu fallen.

Seit Juni 2011 habe ich das Gewerbe der IT-Dienstleistungen und seit Dezember 2011 auch das Gewerbe der Werbeagentur angemeldet. Diese beiden Gewerbe führe ich nicht nur privat sondern auch mit Gewinnerzielungsabsicht.

Seit Oktober 2011 absolviere ich nun ein Studium um mich in meinen Branchen (IT / Werbung) fortzubilden.
Nun meine Frage: Wie viel Umsatz / Gewinn kann ich während des Beziehens von Bildungsgeld (= Arbeitslosengeld) erzielen? Welche Grenzen sind vor dem Beziehen von Bildungsgeld relevant? Wird der Gewinn, um das monatliche Einkommen zu ermitteln, durch zwölf dividiert oder nur durch jene Monate wo ich meine Gewerbe angemeldet habe (sprich jährliches Einkommen von bspw. 3.000,- / 12 = 250,- / Monat oder 3.000,- / (Juni - Dezember) = 428,- / Monat an Einkommen.

Ich hoffe ich konnte den Fall so halbwegs klar darlegen.
Eine zweite Frage habe ich noch: Kann ich meine Fahrten von meinem Firmensitz zur Fortbildungsstätte als Kilometerspesen ansetzen? Ich nutze das Studium um mich weiterzubilden und um in meiner Branche / in der Selbstständigkeit besser zu werden.

Vielen Dank für Ihre Antwort und beste Grüße.

Verfasst von: Johanna am 02.03.2014 18:00
 


THEMA:  Beziehen von Arbeitslosengeld und Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Genaus über AMS-Leistungen erfahren Sie beim AMS, grundsätzlich erlauben Sie aber geringfügige Einkünfte, verlangen aber, ein etwaiges Gewerbe ruhend zu melden.

Als Selbstständiger/Gewerbetreibender können Sie alle beruflichen Fahrten, und dazu gehört natürlich auch die Weiterbildung absetzen. Das gilt auch für unselbstständige, die nicht nur Kurskosten, sondern auch damit verbundene Fahrtkosten absetzen können (soweit sie die Werbungskostenpauschale übersteigen).

Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
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