Die Ausführungen Rz 3828 und 3829 EStR lassen die Interpretation zu, dass bei nachträglichen Herstellungskosten GFB-Fähigkeit (vormals FBiG) vorliegt, wenn mit der tatsächlichen Bauausführung nach 2008 begonnen wurde. Sie könnten dem Jahresabschluss die GFB-Liste beiliegen und damit für Offenlegung des Sachverhalts sorgen. |