Es gibt zwei Optionen, die getrennt voneinander ausgeübt werden können:
1) Die Option nach § 6 Abs. 3 UStG gilt als Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs. 1 Z. 27 UStG.
2) Die Option nach § 22 ist der Verzicht auf die landwirtschaftliche Pauschalierung. Der land- und forstwirtschaftliche Betrieb wird als gesonderter Betrieb gesehen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Sabine Halik www.stb-halik.at
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