Verfasst von:
Bettina Lang am
21.03.2012 11:56
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THEMA: Bonuszahlung bei einkommensabhängigem Kinderbetreuunggeld |
Hallo!
Ich beziehe seit 08.12.2011 einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Mein Arbeitgeber möchte mir nun meinen Bonus in der Höhe von Eur 6.133,- brutto für das Jahr 2011 ausbezahlen. Bekomme ich da Schwierigkeiten mit der Zuverdienstgrenze? Falls ja, wie kann ich den Bonus erhalten ohne das Kinderbetreuungsgeld zurück bezahlen zu müssen.
Danke für Info! |
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Verfasst von:
Bernhard am
09.04.2012 01:43
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THEMA: RE: Bonuszahlung bei einkommensabhängigem Kinderbetreuunggeld |
Ich bin zwar kein Rechtsexperte, bin jedoch in der selben Situation. Meine Recherche brachte mich auf folgende Erkenntnis:
§ 8. KBGG Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte: Soweit im Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte solche aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen
Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf
Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) erzielt werden
und gemäß § 19 EStG 1988 diesem Anspruchszeitraum zuzuordnen sind.
Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz.
Lohnsteuerrichtlinien 2002 - 19.1.2 Arten der sonstigen Bezüge: Neben dem in § 67 Abs. 1 EStG 1988 beispielhaft aufgezählten 13. und
14. Monatsbezug gehören zu den sonstigen Bezügen etwa auch eine nach dem
Jahresumsatz bemessene Provision, die nur einmal und in einem Betrag
gezahlt wird (VwGH 10.1.1958, 1429/56). Werden dagegen Provisionen
monatlich gleichzeitig mit den Gehältern ausgezahlt, dann kann ihnen
nicht die Eigenschaft sonstiger Bezüge zugesprochen werden (VwGH
21.11.1960, 0665/57). In jenen Fällen, in denen Provisionen monatlich
akontiert werden und einmalig eine Abrechnung der so genannten
Provisionsspitze erfolgt, stellen die Akontozahlungen laufende Bezüge
dar. Die Provisionsspitze dagegen ist als sonstiger Bezug unter
Berücksichtigung der Sechstelbestimmung (§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988) zu
versteuern (vgl. VwGH 11.12.1963, 1427/60). Dies gilt aber nur dann,
wenn sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch
ableiten kann (vertragliche Vereinbarung) als auch auf Grund der
tatsächlichen Auszahlung eine deutliche Unterscheidung von den laufenden
Bezügen gewährleistet ist.
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