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Verfasst von: Bettina Lang am 21.03.2012 11:56
 


THEMA:  Bonuszahlung bei einkommensabhängigem Kinderbetreuunggeld

Hallo!

Ich beziehe seit 08.12.2011 einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld. Mein Arbeitgeber möchte mir nun meinen Bonus in der Höhe von Eur 6.133,- brutto für das Jahr 2011 ausbezahlen. Bekomme ich da Schwierigkeiten mit der Zuverdienstgrenze? Falls ja, wie kann ich den Bonus erhalten ohne das Kinderbetreuungsgeld zurück bezahlen zu müssen.

Danke für Info!

Verfasst von: Bernhard am 09.04.2012 01:43
 


THEMA:  RE: Bonuszahlung bei einkommensabhängigem Kinderbetreuunggeld
Ich bin zwar kein Rechtsexperte, bin jedoch in der selben Situation. Meine Recherche brachte mich auf folgende Erkenntnis:

§ 8. KBGG Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte:
Soweit im Gesamtbetrag der maßgeblichen Einkünfte solche aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) enthalten sind, ist von jenen Einkünften auszugehen, die während der Kalendermonate mit Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes (Anspruchszeitraum) erzielt werden und gemäß § 19 EStG 1988 diesem Anspruchszeitraum zuzuordnen sind. Sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 bleiben außer Ansatz.

Lohnsteuerrichtlinien 2002 - 19.1.2 Arten der sonstigen Bezüge:
Neben dem in § 67 Abs. 1 EStG 1988 beispielhaft aufgezählten 13. und 14. Monatsbezug gehören zu den sonstigen Bezügen etwa auch eine nach dem Jahresumsatz bemessene Provision, die nur einmal und in einem Betrag gezahlt wird (VwGH 10.1.1958, 1429/56). Werden dagegen Provisionen monatlich gleichzeitig mit den Gehältern ausgezahlt, dann kann ihnen nicht die Eigenschaft sonstiger Bezüge zugesprochen werden (VwGH 21.11.1960, 0665/57). In jenen Fällen, in denen Provisionen monatlich akontiert werden und einmalig eine Abrechnung der so genannten Provisionsspitze erfolgt, stellen die Akontozahlungen laufende Bezüge dar. Die Provisionsspitze dagegen ist als sonstiger Bezug unter Berücksichtigung der Sechstelbestimmung (§ 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988) zu versteuern (vgl. VwGH 11.12.1963, 1427/60). Dies gilt aber nur dann, wenn sowohl durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann (vertragliche Vereinbarung) als auch auf Grund der tatsächlichen Auszahlung eine deutliche Unterscheidung von den laufenden Bezügen gewährleistet ist.

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