Guten Tag, habe eine Frage bzgl. Arbeitnehmerveranlagung (AV). Ich habe einen Bescheid zu AV 2009 im Dezember 2010 erhalten. Da gab es eine Nachzahlung, die ich ausgeglichen habe. Nachinein - bei nächsten AVs habe ich festgestellt, dass einige Ausgaben und Pauschale nicht berücksichtigt worden sind. Daher habe ich einen Antrag auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 303 Abs. 4 Budesabgabenordnung im Jänner 2012 gestellt. Leider aber eine negative Antwort erhalten. Was ist eigentlich der Unterschied zwischen § 303 Abs. 4 und § 303 Abs. 1 ? Was gehört zu s.g. neu vorgekommenen Tatsachen (§ 303 Abs. 1) ? Können Sie mir bitte ein paar Beispiele schicken ? Gehört dazu auch der Fall, wenn man über die Tatsache nicht gewusst hat, dass der Anspruch darauf besteht? Kann man nun nach der Ablehnung eine Berufung schreiben mit der Angabe § 303 Abs. 1? In dem Schreiben von Finanzmittel steht "Gegen diese Mitteilung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig". Vielen Dank Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Joanna |