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Verfasst von: Joanna am 23.03.2012 13:51
 


THEMA:  Arbeitnehmerveranlagung / Anregung auf Wiederaufnahme

Guten Tag, habe eine Frage bzgl. Arbeitnehmerveranlagung (AV). Ich habe einen Bescheid zu AV 2009 im Dezember 2010 erhalten. Da gab es eine Nachzahlung, die ich ausgeglichen habe. Nachinein - bei nächsten AVs habe ich festgestellt, dass einige Ausgaben und Pauschale nicht berücksichtigt worden sind. Daher habe ich einen Antrag auf Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung gemäß § 303 Abs. 4 Budesabgabenordnung im Jänner 2012 gestellt. Leider aber eine negative Antwort erhalten. Was ist eigentlich der Unterschied zwischen § 303 Abs. 4 und § 303 Abs. 1 ? Was gehört zu s.g. neu vorgekommenen Tatsachen (§ 303 Abs. 1) ? Können Sie mir bitte ein paar Beispiele schicken ? Gehört dazu auch der Fall, wenn man über die Tatsache nicht gewusst hat, dass der Anspruch darauf besteht? Kann man nun nach der Ablehnung eine Berufung schreiben mit der Angabe § 303 Abs. 1? In dem Schreiben von Finanzmittel steht "Gegen diese Mitteilung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig". Vielen Dank Ihnen. Mit freundlichen Grüßen Joanna

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