Eigentum ist nicht erforderlich für die Sonderausgabe. Absetzbar ist die Rückzahlung des Kredits. Doppelt absetzen (Kredirückzahlung und Baumeisterrechnungen) geht nicht.
Rz 523, LStR 2002: Aufwendungen für Wohnraumsanierung sind unabhängig vom Rechtstitel, unter dem die Benützung des Wohnraums erfolgt (zB als Eigenheim, Eigentumswohnung, Mietwohnung, Genossenschaftswohnung, Prekarium, Wohnrecht) als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Wohnungsbenutzer kann Sanierungsaufwendungen nur hinsichtlich des von ihm genutzten Wohnraumes geltend machen, während beim Eigentümer die unmittelbare Nutzung des Wohnraumes nicht erforderlich ist. |