Wenn Sie einen Wohnsitz in Österreich haben, sind Sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Unbeschränkt bedeutet, dass es egal ist, aus welchem Land die Einkünfte stammen (Welteinkommensprinzip).
Wenn Ihr Schweizer Arbeitgeber in Österreich keine Betriebsstätte hat, besteht keine Pflicht zum Abzug von Lohnsteuer. Das bedeutet dann aber, dass Sie Ihr Einkommen beim zuständigen Finanzamt selbst versteuern müssen.
Weiterhin müsste auch geprüft werden, ob Sie in den jeweiligen Einsatzländern ebenfalls steuerpflichtig werden und was die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen hierzu aussagen. In der Regel sehen die Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass Lohn/Gehalt in dem Land zu versteuern ist, in dem die Arbeitsleistung tatsächlich erbracht wurde. Meistens ist es aber auch so, dass bei nur kurzen Aufenthalten (i.d.R. bis zu 183 Kalendertagen pro Jahr) die Steuerpflicht im Ansässigkeitsstaat bleibt, wenn der Arbeitgeber im Tätigkeitsland keine Betriebsstätte hat. Wobei dann auch sorgfältig geprüft werden muss, ob Österreich Ihr Ansässigkeitsstaat ist.
Diese gesamte Materie ist kompliziert, deshalb sollten Sie unbedingt professionelle Hilfe in Anspruch nehmen.
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