Der Drittschuldner (sofern er Unternehmer ist), erbringt im Rahmen seines Unternehmens im Inland eine Leistung und erhält dafür ein Entgelt (i.d.R. von dritter Seite). Der Steuertatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist damit erfüllt. Einen Befreiungstatbestand hierfür gibt es im UStG nicht. Daher ist der Kostenersatz umsatzsteuerpflichtig. Dass er diese Leistung nicht freiwillig erbringt,
Dass in § 292h EO ein entsprechender Hinweis wie in § 302 EO fehlt, dass die USt in den Kostenersätzen enthalten ist, ändert daran m.E. nichts. Die EO regelt schließlich keine Steuertatbestände. |