Wenn Sie neben Ihrer vollversicherten Anstellung ein geringfügiges Anstellungsverhältnis haben, wird es zu einer Differenzvorschreibung der Gebietskrankenkasse kommen. Sie sind bei mehreren Dienstverhältnissen verpflichtet, eine Arbeitnehmerveranlagung durchzuführen, wobei es zu einer Nachzahlung kommen wird, soferne Sie nicht auch einiges absetzen können. Zum Beispiel stellen die nachgezahlten Sozialversicherungsbeiträge Werbungskosten dar.
Wenn Sie neben der Anstellung eine selbständige Tätigkeit beginnen und im Jahr nicht über ca. 4.500 Euro Gewinn haben, ist eine Ausnahme von der SVA möglich. Sobald der Gewinn 730 Euro übersteigt, sind Sie zur Abgabe einer Einkommensteuererkärung mit Beilage E1a (=Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) verpflichtet.
Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Sabine Halik www.stb-halik.at |