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Verfasst von: HH am 18.12.2012 19:10
 


THEMA:  Zusammenlegung von Wohnungen

Ich habe letztes Jahr 2 benachbarte Eigentumswohnungen zusammengelegt:

Dazu war notwendig: Trennmauer nieder zu reißen (samt Statik Maßnahmen), alter Boden raus, neuer Boden rein (auch über die Stelle wo zuvor eine Trennmauer war), Zwischenwände in den den jeweiligen Wohnungen wurden geändert, teilweise neue Türen (für neu entstandene Zimmer) und zu allerletzt gab es noch eine neue Küche... (weil die war danach woanders wie zuvor)

Jetzt hab ich gelesen, dass Herstellungsaufwendungen für die Zusammenlegung von Wohnungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Fällt der oben geschilderte Fall (bzw. welcher Teil davon) in die Kategorie Zusammenlegung von Wohnungen.

 Danke, LG HH

Verfasst von: Martin am 19.12.2012 09:34
 


THEMA:  Zusammenlegung von Wohnungen

Wenn Sie diese Wohnungen für die Privatnutzung umgebaut haben, dann können Sie diese Kosten als Sonderausgaben für Wohnraumschaffung geltend machen. Diese Sonderausgaben sind allerdings sogenannte Topf-Sonderausgaben und daher gedeckelt mit maximal 2.920EUR pro Jahr und schleifen sich bei höherem Einkommen ein. Bei den Topfsonderausgaben mindert innerhalb des oben angeführten Höchstbetrages nur ein Viertel der tatsächlich geleisteten Sonderausgaben die Steuerbemessungsgrundlage („Sonderausgabenviertel“), also maximal EUR 730,-.

Eventuell können sie die Kosten auf Ihre Frau und sich aufteilen um die Sonderausgaben besser auszunützen.

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