Zuerst müssten Sie sich erkundigen, ob Sie für die Nebentätigkeit einen Gewerbeschein benötigen oder nicht (www.wko.at) Sozialversicherung:
Sollten Sie einen Gewerbeschein benötigen, sind Sie aufjeden Fall pflichtversichert bei der gewerblichen Sozialversicherung. Unter gewissen Umständen gibt es eine Ausnahme von der Pflichtversicherung. Unfallversicherung besteht trotzdem
Sollten Sie kein Gewerbeschein benötigen, sind Sie neuer Selbständiger (siehe auch http://esv-sva.sozvers.at/mediaDB/670073_Informationen%20f%C3%BCr%20Freiberufler.pdf ). Sollte Ihr sozialversicherungsrechtlicher Gewinn unter 6.453,36 (bzw. wenn Sie nebenbei andere Erwebstätigkeiten ausüben 4.515,12 EUR) sein, fallen keine Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge an. Sollten SV Beiträge vorgeschrieben werden, sind die vorläufig, und werden NACH Vorliegen des Einkommensteuerbescheides eventuell nachbemessen.
Einkommensteuer:
Sie müssen innerhalb eines Monats dem Finanzamt den Beginn Ihrer Tätigkeit erklären (Formular Verf 24 oder FINON Erklärungswechsel).
Ihre Einnahmen und Ausgaben (für Ihre Tätigkeit) sammeln Sie, und erstellen daraus eine Einnahmen / Ausgabenrechnung gem. §4(3)EStG.
Die Steuererklärung (E 1 inkl. Beilage E1a) muss bis Ende April des Folgejahres beim Finanzamt eingereicht werden. Wenn die Erklärung elektronisch mittels FINON übermittelt wird (seit 2003 Pflicht), erstreckt sich die Frist bis Ende Juni des Folgejahres. Sollten Sie von einen Steuerberater vertreten werden, haben Sie bis Ende des Folgejahres / Beginn des Folgejahres Zeit für Ihre Steuererklärung.
Die Steuerschuld ist ca. einem Monat nach Bescheidaussstellung fällig. Sollte es zu einer Nachzahlung von mehr als 288 EUR ergeben, werden für das laufende Jahr Einkommensteuervorauszahlungen festgesetzt.
Die meisten Steuerberater (auch wir) bieten eine kostenlose unverbindliche Erstberatung an ! |