Sehr geehrter Herr Schneider,
bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kann sich anhand der Tatsache, dass Ihre Frau bzw. Ihr Sohn (falls Sie nicht dauerhaft getrennt leben) die Wohnung in Wien möglicherweise als "Hauptwohnsitz" nutzen werden, ein abgeleiteter Wohnsitz in Österreich ergeben und damit verbunden die unbeschränkte Steuerpflicht (mit dem Welteinkommen) für Sie entstehen.
Da Sie einen Teil Ihrer Einkünfte in Italien beziehen führt dies u.a. in die Anwendungsbereiche des italienischen und österreichischen Außensteuerrechts sowie der relevanten Doppelbsteuerungsabkommen. Diese Thematik setzt einerseits die genaue Kenntnis des Falles voraus und ist andererseits etwas umfassender und komplexer, weshalb eine genaue Erläuterung an dieser Stelle nicht möglich ist.
Bezüglich Ihrer Frage hinsichtlich der Kenntnis des italienischen Fiskus über Ihren "ausländischen" Immobilienbesitz sei angemerkt, dass vermutlich auch in Italien eine gesetzliche Offenlegungspflicht bezüglich steuerlich relevanter Sachverhalte besteht. Eine Verletzung dieser Pflichten stellt idR eine Finanzordnungswidrigkeit dar und wird, im Falle einer Entdeckung, mit Geldstrafen geahndet.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, kontaktieren Sie mich einfach.
Mfg C
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