Verfasst von:
Christian am
09.01.2013 16:33
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THEMA: Anstellung und Werkvertrag |
Wenn ich 1 Monat im Jahr in einem Architekturbüro angestellt bin, darf ich dann woanders auf Werkvertragsbasis dazuverdienen?
Wieviel darf ich dazuverdienen ohne irgendetwas melden zu müssen (Finanz, Soz.vers.)?
Gilt hier die Geringfügigkeitsgrenze ...also daß ich max 4.600,- dazuverdienen darf ohne Meldung. Oder dürfen es inkl. Verdienst aus der Anstellung max. 4600,- sein (ohne Meldung)?
Oder darf ich nicht mehr als 730,- dazuverdienen, und müßte sonst eine Steuernummer oder erklärung abgeben?
Ich habe bereits beide varianten wo gelesen und weiß jetzt nicht was wirklich stimmt?
danke schön
Christian |
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Verfasst von:
Weiß Veronika. Mag am
09.01.2013 17:57
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THEMA: Anstellung und Werkvertrag |
Melden müssen Sie dem Finanzamt jede selbständige Tätigkeit.
Wenn Sie nicht mehr als 4.600,-- im Werkvertrag verdienen, dann müssen Sie keine SV zahlen.
Wenn Sie im Jahr nicht mehr als 11.000,-- insgesamt verdienen, dann müssen Sie keine Steuer bezahlen. |
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Verfasst von:
Christian am
10.01.2013 14:26
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THEMA: Anstellung und Werkvertrag |
danke schön, aber das verstehe ich nicht ganz... ich dachte wenn ich neben studium in den ferien zB 2 monate auf werkvertragsbasis arbeite und gewisse verdienstgrenzen nicht überschreite, dann muß ich natürlich auch nichts melden?
und was heißt melden? ...wenn ich also in den ferien (auf werkvertragsbasis) 300,- verdiene, dann muß ich das dem finanzamt schreiben, oder eine steuernummer beantragen oder eine steuererklärung abgeben?
ich war sicher, daß diese meldepflicht erst nötig wird wenn man daneben zB auch noch angestellt ist? und da war die frage ab welchen summen?
...und zu ihrer antwort "wenn sie nicht mehr als 4600,- im werkvertrag verdienen, dann müssen sie keine SV zahlen" ...trifft dies auch zu, wenn ich im selben jahr auch 1 monat angestellt war? |
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Verfasst von:
C am
12.01.2013 12:41
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THEMA: Anstellung und Werkvertrag |
Sehr geehrter Christian,
es besteht bei selbständigen Tätigkeiten immer eine Meldepflicht an die Finanzverwaltung bzw. den zuständigen Sozialversicherungsträger. Für die Meldung an das Finanzamt gibt es bestimmte Formulare, die unter der Fomulardatenbank des BMF abrufbar sind. Darauf ist ua der erwartete Umsatz und der erwartete Gewinn anzugeben.
Sozialversicherungsrechtlich ist die Tätigkeit gesondert zu beurteilen. Dabei ist insbesondere die Art der Tätigkeit relevant. Erfordert die Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung sind Sie WK Mitglied und verwirklichen den Tatbestand des § 2 Abs 1 Z 1 GSVG. Es besteht jedoch bei Verwirklichung bestimmter Tatbestände die Möglichkeit als Kleinunternehmer aus der Pensions- bzw. der Krankenversicherung nach dem GSVG auf Antrag heraus zu optieren (Opting Out). In diesem Fall würde Ihnen nur die Unfallversicherung vorgeschrieben.
Sollte es eine Tätigkeit gem. § 22 Z 1 - 3 bzw. Z 5 EStG (selbständige Arbeit) bzw. § 23 EStG (Gewerbebetrieb) sein, die nicht unter § 2 Abs 1 Z 1 - § 2 Abs 1 Z 3 GSVG (WK Mitgliedschaft) bzw. § 4/4 ASVG (freier Dienstnehmer) bzw. § 2 FSVG (Patentanwalt; niedergelassener Arzt; Apotheker) fällt, liegt der Tatbestand des "neuen Selbständigen" (z.B. Ziviltechniker auf Werkvertragesbasis innerhalb bestimmter Grenzen der Einkünfte) vor. In diesem Fall kann auch aus der Kranken- und Pensionsversicherung auf Antrag raus optiert werden. Auch dabei sind 2 Wertgrenzen zu beachten. Wenn zusätzlich zur Werkvertragstätigkeit noch eine andere Tätigkeit ausgeübt wird dann (12 x Geringfügikeitsgrenze), sonst ca. 6.500 €. Sollten Sie diese überschreiten sind Sie voll versichert. Vorsicht bei überschreiten dieses bis Jahresende bekannt geben, sonst gibt es 9,3% Strafzuschlag.
Ich hoffe Dir geholfen zu haben.
Mfg C |
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Verfasst von:
Isabella am
22.08.2013 10:10
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THEMA: Anstellung und Werkvertrag |
Sehr geehrte Steuerberater,
ich bin derzeit Teilzeit (20Stunden) in einem Angestelltenverhältnis und verdiene mittels Werkvertrag montalich ca. € 600 dazu (als Trainer). Das ist jedoch kein regelmäßiges Einkommen, es kann vorkommen, dass ich z.B. in einem Monat nichts dazuverdiene. Wenn ich also unter den oben erwähnten jählichen € 4.600 bleibe muss ich keine SV zahlen, melden bei der SVA aber schon? Und Einkommensteuer? Nachdem ich ja bereits mit meiner Teilzeitstelle mehr als € 11.000 jährlich verdiene, muss ich eine Einkommenssteuererklärung abgeben. Habe ich damit alles beachtet?
Weder die AK noch die WKÖ kann mich zu diesem Thema genau aufklären. Ich danke vorab für die Unterstützung
LG
Isabella |
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