Sehr geehrter Martin,
bei der Bestimmung ob eine dauerhafte doppelte Haushaltsführung vorliegt, stellt die Finanz auf einige Kriterien ab.
1. die tägliche Rückkehr an den Wohnort ist nicht möglich (idR ab einer Entfernung von 120,00 Km in eine Richtung) und
2. die Beschäftigung ist nur zeitlich befristet (bereits bekannt) oder
3. eine Verlegung des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort kann nicht zugemutet werden (unterschiedliche Kriterien = z.B. pflegebedürftige Angehörige, Ausübung eines zweiten Berufes vor Ort, etc.)
Allein aus der Tatsache einer Freundin im Inland eine Dauerhaftigkeit abzuleiten ist mE eher schwierig (hier müßten noch andere Gründe hinzutreten z.B. Kinder, wesentlicher Beitrag des Verdienstes der Freundin zum "Familieneinkommen" bei Partnerschaft, etc.)
Der Zeitraum der vorübergehenden Umzumutbarkeit kann dadurch aber verlängert werden (> 6 Monate) da bei der Kriterienprüfung auf den Einzelfall abzustellen ist. Weiters kann das die Anzahl der Heimfahrten je Monat erhöhen (möglicherweise bis 2 Heimfahrten gerechtfertigt). Hier liegt jedenfalls ein Ermessenspielraum bzw. auch erhebliches Diskussionspotential gegenüber der Finanzverwaltung vor.
Die Deckelung der Kosten liegen jedenfalls bis 2012 bei 3.672/12 (monatlich). Ab 2013 werden die Werte angehoben.
Mfg C |