Sehr geehrter Norbert,
bei der doppelten Haushaltsführung ist zu unterscheiden ob eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung oder eine gerechtfertigte permanente doppelte Haushaltsführung vorliegt. Eine permanente doppelte Haushaltsführung wird dann angenommen, wenn
1. eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nicht zugemutet werden kann und
2. der Einsatz im Ausland zeitlich befristet ist oder
3. eine Verlegung des Wohnsitzes nicht zugemutet werden kann (z.B. Ausübung einer 2. beruflichen Tätigkeit am Hauptwohnsitz, Übernahme der Pflege von Angehörigen am Hauptwohnsitz, der (Ehe)Partner erzielt einen wirtschaftlich relevanten Anteil von Einkünften am Hauptwohnsitz,etc.).
In diesem Fall mindern die Kosten für die Wohnung (Miete oder Abschreibung der Anschaffungskosten bis zu einer typisierten Wohnungsgröße von 55 m²) die steuerliche Bemessungsgrundlage der Einkünfte gem. § 25 EStG (bzw. bei Anwendung eines DBA mit Progressionsvorbehalt die Progression), außer diese Kosten werden von Arbeitgeber getragen.
Reisekosten (Flüge) können monatlich bis zur Höhe des großen Pendlerpauschales (3.672,00/12) geltend gemacht werden. Die Anzahl der monatlich notwendigen Rückflüge hängt von den familiären Rahmenbedingungen ab. (Single ca. 1 Flug/Monat; (Ehe)Paar mit Kindern 1 Flug/Woche).
Sollten die oben angeführten Gründe für eine permanente doppelte Haushaltsführung nicht vorliegen gilt grundsätzlich das Gleiche wie oben, jedoch mit der Einschränkung, dass bei einem Single eine Dauer von bis zu 6 Monaten, bei einem (Ehe)Paar eine Dauer bis zu 2 Jahren für doppelte Haushaltsführung als gerechtfertigt angesehen wird. Ergänzend sei anzumerken, dass Kinder keinen Grund für eine permanente doppelte Haushaltsführung darstellen. Die Umstände sollten außerdem für die gesamte Dauer gut dokumentiert sein, um im Fall einer Überprüfung entsprechende Unterlagen beibringen zu können.
Mfg
C
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