Sehr geehrte Margret,
zur Beurteilung ob der Erwerb sinnvoll ist, ist jedenfalls auf die Gewinnermittlungsart des Einzelunternehmens bedacht zu nehmen (§ 5 EStG; § 4/1 EStG oder § 4/3 EStG). Im Fall einer Wertminderung der Beteiligung ist bei § 4/1 EStG (Möglich unter Beachtung der Stetigkeit) bzw. § 5/1 EStG die Vornahme einer Teilwertabschreibung zulässig. Diese mindert im Umfang von 50% auch die anderen steuerlichen Einkünfte des jeweiligen Betriebes (§ 6 Z 2 lit c EStG). Im Fall einer Gewinnermittlung gem. § 4/3 EStG ist dies nicht möglich. Da die Veräußerung von GmbH Anteilen seit 1. April 2012 dem besonderen Steuersatz (25% gemäß § 27a EStG) unterliegt, ist ein Abzug der Kreditzinsen gem. § 20/2 EStG nicht mehr möglich.
Mit freundlichen Grüßen
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