Hallo Michael,
betreffend Werkvertrag haben Sie vollkommend recht. Der Vertragnehmer ist sowohl für seine SV als auch für seine Einkommensteuer selbst verantwortlich.
Bei der Programmiertätigkeit ist jedenfalls zu beachten ob ein Gegenstand (Programm, etc.) entstehen soll, der dazu bestimmt ist dauernd dem Unternehmen zu dienen. Dann wäre er dem Anlagevermögen zuzuordnen und (auch bei E/A Rechnung) über die Nutzungsdauer verteilt abzusetzen (außer die Kosten liegen unter 400,00 € (§ 13 EStG), dann könne sie sofort abgesetzt werden). Falls es sich um ein Programm handelt, dass Sie in Lizenz weitergeben möchten, handelt es sich um Umlaufvermögen und um eine sofortige Ausgabe.
Mit freundlichen Grüßen
C
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