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Verfasst von: lonny am 30.01.2013 16:06
 


THEMA:  Ausübung mit Gewerbeschein, wie verrechnen?

Hallo,
in kurzer Zeit werde ich meine Gewerbeprüfung als Tätowiererin ablegen und das dann als einzige Arbeit ausüben. Der Verdienst wird sich auf etwa €1500 im Monat belaufen. Wie verrechne ich das meinen Kunden? Honorarnoten oder Rechnungen (MwSt/UmSt??) Und wie gebe ich das bei meiner Steuererklärung an? Mit was für Abgaben muss ich etwa rechnen? Was kann ich alles Absetzen?
AUßerdem frage ich mich folgendes: Derzeit bin ich bei meiner Mutter mitversichert - gibt es irgendeine Möglichkeit weiter mitversichert zu sein nachdem ich einen Gewerbeschein gelöst habe? Ich weiß nicht inwieweit das hierher gehört, aber ich versuche mich soweit ich das schaffe über zukünftige laufende Kosten zu informieren und mich vorzubereiten.

Vielen Dank

Verfasst von: Renate am 30.01.2013 16:30
 


THEMA:  Ausübung mit Gewerbeschein, wie verrechnen?

Ich biete Ihnen ein kostenloses Erstgespräch an. Vereinbaren Sie bitte unter Tel. 0681-10209429 einen Termin.

Verfasst von: Halik Mag. Sabine, Steuerberaterin am 31.01.2013 20:09
 


THEMA:  Ausübung mit Gewerbeschein, wie verrechnen?

Wenn Ihr Umsatz unter 30.000 Euro pro Jahr liegt und Ihre Kunden Privatkunden sind, können Sie die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer in Anspruch nehmen. Sie stellen keine Umsatzsteuer in Rechnung, Sie haben daher auch keinen Vorsteuerabzug.

Als Betriebsausgaben kommen zum Beispiel folgende Ausgaben in Frage: Miete für das Studio, Betriebskosten, Sozialversicherung, Telefon, Internet, Inserate, KFZ-Kosten, Grundumlage, betriebliche Versicherungen... Bei Anschaffungen gilt, dass Wirtschaftsgüter bis 400 Euro sofort absetzbar sind und ab 400 Euro über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzuschreiben sind, z.B. ein Laptop um 900 Euro  wird auf 3 Jahre abgeschrieben, jedes Jahr können 300 Euro als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Eine Mitversicherung ist möglich, wenn man im gleichen Haushalt lebt.

Für Rückfragen stehe ich gerne  zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Mag. Sabine Halik   www.stb-halik.at

Verfasst von: C am 02.02.2013 12:58
 


THEMA:  Ausübung mit Gewerbeschein, wie verrechnen?

Hallo Lonny,

bei der von Ihnen angegebenen Höhe des voraussichtlichen monatlichen Einkommens ist eine Mitversicherung gem. § 123 ASVG nicht mehr 

möglich, da Sie bereits der Pflichtversicherung im GSVG (§ 2/1/1) unterliegen. Sollten Sie jedoch unter die Einkommensgrenze fallen, können Sie 

gem. § 4/1/7 GSVG (bei Vorliegen der Voraussetzungen) einen Antrag auf Ausnahme stellen und gegebenenfalls bei Ihrer Mutter mitversichert bleiben,

solange die Voraussetzungen für eine Mitversicherung vorliegen.

Für etwaige Fragen steh ich Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

C

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