Sehr geehrte Frau Entner,
mE sind 2 Varianten möglich, je nach Lage des Sachverhalts.
1. Werklieferung: Sollten Hauptteile geliefert worden sein, die im Anschluss montiert wurden, liegt eine Werklieferung (auch bei fester Verbindung mit Grund und Boden liegt Werklieferung vor) in Österreich vor (§ 3/4 UStG iVm § 3/7 UStG). In diesem Fall ist mit österreichischer USt zu fakturieren.
2. Werkleistung: Sind hingegen nur Hilfsstoffe geliefert worden, liegt eine Werkleistung vor, die in diesem Fall nach der Generalklausel des § 3a/6 UStG zu beurteilen ist, d.h. Leistungsort ist Ungarn. Falls eine Werkleistung vorliegt und Ihre Firma (Leistungserbringer) weder von Ungarn aus betrieben (geleitet, etc. wird) noch eine am Umsatz beteiligte ungarische Betriebsstätte hat, ist ohne USt, mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, zu fakturieren (die Leistung ist in die ZM aufzunehmen).
Es kann jedoch auch eine Werkleistung iZm. einem Grundstück vorliegen. Dieser Fall ist wieder anders zu beurteilen (§3a/9 UStG). Der Leistungsort liegt in Österreich, d.h. grundsätzlich österreichische USt. Falls jedoch eine Bauleistung vorliegt, ist gem. § 19/1/1a USt ohne USt (obwohl der Leistungsort Österreich ist) mit Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung zu fakturieren (keine Aufnahme in ZM).
Mit freundlichen Grüßen,
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