Hallo Martin,
die Grenze in Höhe von 730,00 € ist im Steuerrecht relevant, falls Sie diesen Betrag zusätzlich zu lohnsteuerpflichtigen Einkünften erzielen, ist bis zu einem Betrag in Höhe von 730,00 € keine Veranlagung erforderlich.
Arbeitsrechtlich ist, falls Sie solche Dienstleistungen anbieten, ist ein Gewerbeschein (Grafiker, Werbedesigner, etc.) notwendig. Dies führt zur Pflichtversicherung gem. § 2 GSVG. Wenn Ihre Einkünfte jedoch vorausichtlich unter 4.641,60 € betragen (Umsätze nicht höher als 30.000,00 €), können Sie bei der SVA eine Ausnahme von der Pensions- und Krankenversicherung beantragen (außer Sie waren innerhalb der vergangenen 60 Monate mehr als 12 Monate gem. GSVG oder FSVG versichert). Dies ist auch rückwirkend möglich, falls Sie keine Leistungen aus der KV in Anspruch genommen haben.
Mit freundlichen Grüßen
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