In der Beilage E1a zur Steuererkärung werden Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit (KZ 9040) und Einnahmen, für die eine Mitteilung nach § 109a EStG übermittelt wird, (KZ 9050) unterschieden. Diese Meldung kann man im Finanz-Online abrufen. Es scheinen die Einnahmen und die SV-Beiträge aus dem freien Dienstverhältnis auf.
Die SVA erhält den Steuerbescheid, führt danach eine Abfrage beim Hauptverband durch und erst dann kommt es zur endgültigen Festsetzung der Beiträge. Die bezahlten Beiträge an die Gebietskrankenkasse werden bei der Bemessung der Beitragsgrundlage berücksichtigt. Es empfiehlt sich natürlich, das nachzurechnen.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Mag. Sabine Halik www.stb-halik.at
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