Man darf immer dazuverdienen.
Die 730,- als Zuverdienstgrenze gelten nur, wenn Sie zu einer unselbstständigen Tätigkeit noch Einkünfte/Gewinne aus einer selbstständigen Tätigkeit (freier Dienstvertrag, Werkvertrag), Vermietung, Kapitalertrag, ... haben. Bei zwei unselbstständigen Tätigkeiten werden die Einkünfte voll zusammengezählt - und ich gehe davon aus, dass sie auch als Türsteher unselbstständig sind (vorgeschriebene Arbeitszeiten, Dienstkleidung, ...).
Gehen Sie davon aus, dass praktisch die Hälfte des Zuverdienstes an Finanzamt und Sozialversicherung gehen. Das klingt viel, ist aber genau das, was Sie auf einem Arbeitsplatz bei höherem Lohn oder Überstunden gleich abgezogen bekommen.
Sollten Sie als Türsteher doch selbstständig sein, sind 730,- steuerfrei, bis 1440,- gibts eine Einschleifregelung. Bei einem Freien Dienstvertrag sind Sie GKK-versichert, der Zahlschein kommt im Folgejahr. Bei einem Werkvertrag fällt das unter die Zuständigkeit der SVA der GW, bei geringen Gewinnen fällt nur Unfallversicherung an.
LG jeannie
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