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Verfasst von: it-pädagoge am 10.04.2014 21:24
 


THEMA:  Sozialversicherungsfrage

Liebes Team!

Ich bin seit 18 Jahren auf Grund meiner IT-Dienstleistungs-Gewerbeberechtigung nach dem GSVG versichert. Parallel dazu bin ich fast ebensolange als selbständiger Pädagoge tätig (ich habe mehrjährige pädagogische Ausbildungen absolviert und erteile verschiedenen Kunden Privatunterricht und Nachhilfe - wobei mich die einzelnen Kunden eher unregelmäßig in Anspruch nehmen, hier also nicht von Dienstverhältnissen auszugehen ist). Diese Tätigkeit läuft (so meine ich) als "neuer Selbständiger" (man benötigt für pädagogische Tätigkeiten keine Gewerbeberechtigung) und ist somit ebenfalls durch die bestehende GSVG-Versicherung abgedeckt.

Nun möchte ich aber zusätzlich zu den beschriebenen Tätigkeiten einen freien Dienstvertrag mit einem Nachhilfeinstitut abschließen. Soweit ich das verstehe, gibt es bei bestehender GSVG-Versicherung eine Ausnahme von der ansonsten für freie Dienstverträge entstehenden ASVG-Versicherungspflicht. Siehe z.B. hier:

http://www.wgkk.at/portal27/portal/wgkkportal/channel_content/cmsWindow?p_pubid=69265&action=2&p_menuid=59332&p_tabid=5

https://www.wko.at/Content.Node/Service/Arbeitsrecht-und-Sozialrecht/Arbeitsrecht/Beschaeftigungsformen/Freier_Dienstvertrag_(sozialrechtlich).html

Der Steuerberater des Nachhilfeinstitutes meint aber, das Institut müsse mich dennoch bei der GKK anmelden und den Dienstgeberbeitrag abführen. Meiner Meinung nach würde das aber dazu führen, dass für dasselbe Einkommen sowohl SVA- als auch GKK-Beiträge gezahlt würden, denn weder Finanzamt noch SVA bekommen vom Bestehen eines freien Dienstvertrages etwas mit. Somit müsste ich weiterhin für mein gesamtes Einkommen SVA-Beiträge bezahlen - und zusätzlich würde das Institut GKK-Beiträge abführen.

Ich frage mich nun, was ich hier falsch sehe bzw. mache - und ob für mich nun wirklich eine Mehrfachversicherung (mit Doppelbelastung für ein- und dasselbe Einkommen) entstehen würde. Ich freue mich sehr über zweckdienliche Hinweise. Vielen Dank!

Verfasst von: Weiß Veronika. Mag am 14.04.2014 13:27
 


THEMA:  Sozialversicherungsfrage

Die Anmeldung als freier DN bei der GKK muss auf alle Fälle erfolgen.

Aber Sie müssen dafür nicht bei der SVA nochmals zahlen.

Sollte die SVA die Beträge reklamieren, können Sie dagegen Einspruch erheben.

Beachten Sie auch die Differenzvorschreibung!

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