Wie bei allen landwirtschaftlichen "Neben"einkünften hängt es von der Intensität dieser Nebenerwerbe ab. Einmaliges oder gelegentliches Verleihen bleibt außer Betracht, bei Regelmäßigkeit bzw. ergibt sich daraus ein wesentlicher Zuverdienst (Maschinenring), so fällt das unter Vermietung und muß getrennt versteuert werden.
Zum Vergleich: Urlaub auf dem Bauernhof. Es hängt von der Bettenanzahl und Umfang der Betreuung (nur Zimmer/Appartement, Zimmer mit Frühstück, ..) ob es unter Landwirtschaft, Vermietung oder Gastgewerbe fällt.
Erkundigen Sie sich bei der Landwirtschaftskammer, die entsprechendes Infomaterial aufliegen hat und die Ihnen fachkundige Stb in Ihrer Nähe empfehlen kann.
LG Johanna |