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Verfasst von: Bernhard am 30.06.2014 11:01
 


THEMA:  Vermietung von PKW-Stellplatz, der zur selbst bewohnten Eigentumswohnung gehört.

Folgende Fragen zur Vermietung des Stellplatzes:

Werbungskosten:

Ich erhalte von der Hausverwaltung eine separate Vorschreibung von Betriebskosten inkl. USt. + Reparaturrücklage für den Stellplatz. Können sowohl Bk UND Reperaraturrücklage als Werbungskosten geltend gemacht werden?

AfA:

Für die Wohnung wurde ein Gutachten eines Sachverständigen erstellt (Zwangsversteigeruhng). Ist es plausibel, etwa den ermittelten Sachwert des Stellplatzes als Basis für die AfA heranzuziehen? Oder gibt es einen Schlüssel, nachdem die Anschaffungskosten zwischen Stellplatz und Wohnung aufgeteilt werden?

Schöne Grüße und vielen Dank für jede Auskunft.

Verfasst von: Weiß Veronika. Mag am 30.06.2014 11:31
 


THEMA:  Vermietung von PKW-Stellplatz, der zur selbst bewohnten Eigentumswohnung gehört.

Wenn die Objekte gleichwertig sind, nimmt man die  Quadratmeter.

www.steuerberatung-weiss.at

Verfasst von: Bernhard am 30.06.2014 12:28
 


THEMA:  Vermietung von PKW-Stellplatz, der zur selbst bewohnten Eigentumswohnung gehört.

Vielen Dank für ihre Auskunft!

Im Nutzwertgutachten ist für den Stellplatz eine Nutzfläche von 23 m2 sowie für die Wohnung eine Nutzfläche von 68 m2 angegeben. Eine Aufteilung der Anschaffungskosten in diesem Verhältnis würde für den Stellplatz zu einem Betrag von etwa 45.000 € führen, was mir doch sehr hoch erscheint.

Wenn man davon ausgeht, dass die Objekte nicht unbedingt gleichwertig sind, was wäre eine mögliche Alternative zur Ermittlung der AfA?

Schöne Grüße undDank im Voraus!

Verfasst von: Bernhard am 30.06.2014 13:06
 


THEMA:  Vermietung von PKW-Stellplatz, der zur selbst bewohnten Eigentumswohnung gehört.

Vielen Dank für ihre Auskunft!

Im Nutzwertgutachten ist für den Stellplatz eine Nutzfläche von 23 m2 sowie für die Wohnung eine Nutzfläche von 68 m2 angegeben. Eine Aufteilung der Anschaffungskosten in diesem Verhältnis würde für den Stellplatz zu einem Betrag von etwa 45.000 € führen, was mir doch sehr hoch erscheint.

Wenn man davon ausgeht, dass die Objekte nicht unbedingt gleichwertig sind, was wäre eine mögliche Alternative zur Ermittlung der AfA?

Schöne Grüße undDank im Voraus!

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