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Verfasst von: Peter Z am 24.12.2014 13:24
 


THEMA:  Doppelbesteuerung Vermietung Österreich / Unbeschr. Steuerpflichtig D

Guten Tag,

 

ich habe eine Frage zu einer Sondersituation die gerne mal verstehen wollte:

 

Situation:

Österreichischer Staatsbürger, Wohnsitz in Deutschland (5 Jahre) und Österreich (>10 Jahre).

In D: unbeschränkt Steuerpflichtig, Einkommen aus nichtselbst. Tätigkeit (Arbeitsort in D, Wohnort in D, Steuer in D, etc.)

In Ö: Einkunft aus V&V Hauses (Mieteinnahme <7000 EUR/Jahr, Gewinn <5000 EUR/Jahr), mein Ö-Wohnsitz ist nicht in der zur Vermietung stehenden Immobilie

 

Lt. DBA Ö-D muss ich Einkünfte aus V&V im Bestandsland=Ö versteuern. Zusätzlich fällt das Einkommen in D unter den Progressionsvorbehalt

 

Da mein Mietgewinn ja den Steuerfreibetrag in Ö nicht ausschöpft muss ich nach meinem Verständnis keine Steuererklärung in Ö abgeben. 

 

Wie belege ich allerdings den Progressionsvorbehalt in D wenn ich keine Steuererklärung in Ö gemacht habe?

 

Daher die Fragen:

1. Muss ich eine Steuererklärung in Ö abgeben

2. Ich muss den Mietgewinn als Progressionsvorbehalt in D angeben. Aber wie kann ich den ermitteln, wenn ich keine Erklärung in Ö abgebe (siehe 1)?

3. Muss ich den Gewinn vielleicht doch in D versteuern? Aber DBA Ö-D Art. 6 sagt bei unbeweglichem Vermögen Ausnahme und Besteuerung im anderen Staat (da wo die Immobilie steht)..

 

Besten Dank

Peter

Verfasst von: GAST am 26.12.2014 11:14
 


THEMA:  Doppelbesteuerung Vermietung Österreich / Unbeschr. Steuerpflichtig D

Hallo Peter,

Ad 1) Gem. § 42/2 EStG (Österreich ) sind Sie bei Einkünften, die mehr als 2.000 € verpflichtet eine Steuererklärung in AT abzugeben. In Ihrem Fall also ist jedenfalls eine Steuererklärung abzugeben, wenn Sie diee Grenze überschreiten (Sonst Verspätungszuschlag bzw. sogar Finanzstrafverfahren möglich). 

Ad 2) Dies ist eine Thematik des deutschen Steuerrechts. Grundsätzlich wäre der erzielte Überschuss auf deutsches Steuerrecht umzurechnen und in der deutschen Steuererklärung anzugeben. Daraus wird dann die höhere Progressionsstufe ermittelt, die auf Ihr deutsches Einkommen anzuwenden ist.

Ad 3) Da das DBA dem Belegenheitsstaat da Besteuerungsrecht zuerkennt und der Methodenartikel Befreiung unter Progressionsvorbehalt vorsieht, grundsätzlich nicht.

Für weitere Fragen kontaktieren Sie mich einfach.

 

 

 

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