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Verfasst von: Franz am 20.01.2015 17:10
 


THEMA:  THEMA: Arbeitnehmerveranlagung - Werbungskosten

Hallo,

Folgende Situation für das Steuerjahr 2014:

Ich habe in meinem Dienstvertrag 2 Arbeitsplätze (Graz und Wien). Wien ist mein Hauptwohnsitz. Im Jahr war ich im schnitt 2 Arbeitstage / woche in Graz.

Die Firma zahlt mir KM-Geld und Hotel für Graz (beides wird über Gehalt/geldwerter Vorteil versteuert). Bekomme keine Tagesdiäten.

Kann ich für meinen Aufenthalte in Graz Kosten steuerlich absetzen? z.B. Tagesdiäten/"doppelte Haushaltsführung..?

Vielen Dank für Ihre Hilfe

mfg

Franz

Verfasst von: Johanna am 21.01.2015 10:11
 


THEMA:  THEMA: Arbeitnehmerveranlagung - Werbungskosten

Tagesdiäten stehen nur in den ersten 5 Tagen bzw. an Tagen der ersten 5 Wochen des Aufenthalts zu; später erst nach 26 Wochen Pause.

Beim Hotel liegt auch keine Doppelte Haushaltsführung vor.

LG Johanna

 

 

Verfasst von: Franz am 21.01.2015 12:37
 


THEMA:  THEMA: Arbeitnehmerveranlagung - Werbungskosten

Vielen Dank Johanna,

 

Das heisst ich kann zumindest 5 x 2 Tagesdiäten im Jahr 2014 ansetzen als werbungskosten?

Kann ich noch was anderes  absetzen? de facto habe ich durch die Besteuerung des Hotels und des KM-Geldes eine Kostennachteil aufgrund der beruflichen Aufenthalte.

 

Grüsse,

Franz   

Verfasst von: Johanna am 21.01.2015 14:45
 


THEMA:  THEMA: Arbeitnehmerveranlagung - Werbungskosten

Nein, die 5 x 2 Tagesdiäten standen Ihnen zu Beginn Ihrer Tätigkeit in Graz zu, nicht jedoch pro Jahr. Das gilt selbstverständlich für jeden Ort neu. Und wo Sie selten (unregelmäßig) hinkommen, sogar 15 x, und diesmal sogar für jedes Kalenderjahr aufs Neue.

Die Besteuerung des km-Geldes ist einerseits im Kollektiv-Vertrag sehr unterschiedlich geregelt, andererseits steht Ihnen für zu geringes km-Geld das Geltendmachen im Rahmen der Werbungskosten zu. Vielleicht wird ein höheres km-Geld und das Hotel nur teilversteuert, was im Einzelfall nur im persönlichen Gespräch bei einem Stb geklärt werden kann. Er überprüft Ihre Reisekosten-Abrechnung und vergleicht Sie mit den Angaben am Lohnzettel.

LG Johanna

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