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Verfasst von: Arbeitnehmerveranlagung: Nachholverbot am 05.02.2015 21:12
 


THEMA:  Arbeitnehmerveranlagung: Nachholverbot

Hallo!

Mein Finanzamt ist der Ansicht, dass folgendes Verhalten unter das sogenannte Nachholverbot fällt:

In einem Jahr der Erwerbslosigkeit wurde Computerequipment angeschafft, das in späteren Jahren der Erwerbstätigkeit für diese genutzt wurde. Nun habe ich für dieses Equipment die AfA für die jeweiligen Jahre berechnet und in den Jahren der Erwerbstätigkeit jeweils diese AfA geltend gemacht; ich habe also nicht später begonnen, diese Dinge abzusetzen, sondern habe nur die jeweils anfallende AfA abgesetzt. Die im erwerbslosen Jahr anfallende AfA wurde natürlich nicht abgesetzt.

Mein Finanzamt ist trotzdem der Meinung, dass es sich um eine verbotene Nachholung handelt, und hat sämtliches, im Jahr der Erwerbslosigkeit angeschafftes Equipment vollständig gestrichen.

Was ist Ihre Meinung dazu?

Danke! :)

Liebe Grüße,
Der, dem noch mehr Fragen einfallen

Verfasst von: Gast am 18.02.2015 17:50
 


THEMA:  Arbeitnehmerveranlagung: Nachholverbot

Hallo,

in welchem Umfang haben Sie die AFA abgesetzt (100% oder haben Sie Privatanteil berücksichtigt).

Für welche Tätigkeit - selbständig oder nicht selbständig.

Falls selbstänidg und > 50% berufliche bzw. betriebliche Nutzung wäre eine Einlage ins Betriebsvermögen anzunehmen (Teilwert)

und Abschreibung im über voraussichtliche betriebliche Nutzungsdauer.

Falls =< 50% berufliche Tätigkeit eine Nutzungseinlage abzuziehen (anteilige AFA). 

Nicht Berücksichtigung ist mE rechtswidrig. Würde eine Beschwerde überlegen, falls Rechtsmittelfrist noch offen.

LG

 

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