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Verfasst von: Fantasia am 04.03.2015 23:07
 


THEMA:  Einkommenssteuererklärung weit nach der Frist

Ich bin angestellt und arbeite nebenher hin und wieder auf Honorarnotenbasis als Referentin,
ich hab leider (aus verschiedenen Gründen) die Einkommenssteuererklärung für 2013 noch nicht gemacht,
will dies aber nun zum ersten Mal machen und gleich 2013 nachholen, mit welchen Konsequenzen (Finanzstrafverfahren,etc) muss ich rechnen?
Eine weitere Frage dazu - ich falle daher auch unter die Pflichtversicherung, wo muss ich mich da melden?
vielen Dank für die Auskunft!

 

Verfasst von: Bettina am 05.03.2015 16:23
 


THEMA:  Einkommenssteuererklärung weit nach der Frist

Konsequenzen der Nichtabgabe bzw. verspäteten Abgabe von Steuererklärungen

 
Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben. Sollte er dies unterlassen, so leitet die Finanzverwaltung gesetzlich normierte Maßnahmen ein.
 
1. Die Mahnung
 
Zuerst erinnert die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen an seine Verpflichtung und sie wird die außenstehende Steuererklärung unter erneuter Fristsetzung einmahnen.
 
2. Festsetzung eines Verspätungszuschlages
 
Weiters ist die Finanzverwaltung berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, dessen Höhe bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen kann. Die Festsetzung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde und hängt von der Schwere des Verstoßes ab.
 
3. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
 
Bei Nichtabgabe der Steuererklärungen erfolgt in der Regel eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen seitens der Finanzverwaltung. Die Finanzbehörde hat bei der Schätzung einen Spielraum. Die Schätzung soll keine Strafe darstellen, sondern soll den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Je nachdem, wie sehr der Steuerpflichtige an der „Wahrheitsfindung“ mitwirkt, wird der von der Finanzverwaltung festzustellende Sicherheitszuschlag höher oder niedriger ausfallen.
 
4. Die finanzstrafrechtlichen Folgen
 
Wer die Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorsätzlich verletzt, macht sich jedenfalls einer Finanzordnungswidrigkeit iSd § 51 FinStrG schuldig (auch wenn damit keine Abgabenverkürzung verbunden ist). Werden durch die Nichtabgabe der Steuererklärungen Abgaben verkürzt, begeht der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehunggemäß § 33 FinStrG.Dies wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages und/oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet.
 
Liegt eine fahrlässiger Abgabenverkürzung iSd § 34 FinStrG vor, so wird dies mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet.
 
Zuletzt dürfen wir Sie darauf hinweisen, dass Steuerstraftäter durch rechtzeitige Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG Straffreiheit erlangen können. Dies erfolgt durch Abgabe der außenstehenden Steuererklärung bzw. Berichtigung einer unrichtigen Steuererklärung und Nachzahlung der Steuer.
 
LG
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