Konsequenzen der Nichtabgabe bzw. verspäteten Abgabe von Steuererklärungen
Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich verpflichtet, Steuererklärungen abzugeben. Sollte er dies unterlassen, so leitet die Finanzverwaltung gesetzlich normierte Maßnahmen ein.
1. Die Mahnung
Zuerst erinnert die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen an seine Verpflichtung und sie wird die außenstehende Steuererklärung unter erneuter Fristsetzung einmahnen.
2. Festsetzung eines Verspätungszuschlages
Weiters ist die Finanzverwaltung berechtigt, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, dessen Höhe bis zu 10 % der festgesetzten Steuer betragen kann. Die Festsetzung ist eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde und hängt von der Schwere des Verstoßes ab.
3. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Bei Nichtabgabe der Steuererklärungen erfolgt in der Regel eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen seitens der Finanzverwaltung. Die Finanzbehörde hat bei der Schätzung einen Spielraum. Die Schätzung soll keine Strafe darstellen, sondern soll den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Je nachdem, wie sehr der Steuerpflichtige an der „Wahrheitsfindung“ mitwirkt, wird der von der Finanzverwaltung festzustellende Sicherheitszuschlag höher oder niedriger ausfallen.
4. Die finanzstrafrechtlichen Folgen
Wer die Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vorsätzlich verletzt, macht sich jedenfalls einer Finanzordnungswidrigkeit iSd § 51 FinStrG schuldig (auch wenn damit keine Abgabenverkürzung verbunden ist). Werden durch die Nichtabgabe der Steuererklärungen Abgaben verkürzt, begeht der Steuerpflichtige eine Steuerhinterziehunggemäß § 33 FinStrG.Dies wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages und/oder einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet.
Liegt eine fahrlässiger Abgabenverkürzung iSd § 34 FinStrG vor, so wird dies mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages geahndet.
Zuletzt dürfen wir Sie darauf hinweisen, dass Steuerstraftäter durch rechtzeitige Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG Straffreiheit erlangen können. Dies erfolgt durch Abgabe der außenstehenden Steuererklärung bzw. Berichtigung einer unrichtigen Steuererklärung und Nachzahlung der Steuer.
LG
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