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Verfasst von: ivonne starkmann am 11.05.2015 20:44
 


THEMA:  Nachhilfe Vst-Abzug

ich plane als selbstständiger Nachhilfelehrer tätig zu werden. Hierbei liegt die Spezialisierung auf den wirtschaftlichen Fächern für die berufsbildenden Schulen.

Meine Frage bezieht sich nun auf einen Absatz, der meiner Meinung nach einen sehr großen Interpretationsspielraum lässt: 

'Für die Umsatzsteuerbefreiung des Privatlehrers ist Voraussetzung, dass dieser im Auftrag einer öffentlichen Schule oder einer damit vergleichbaren privaten Einrichtung Kenntnisse allgemeinbildender oder berufsbildender Art vermittelt. Der Privatlehrer muss also direkt an der öffentlichen Schule oder der vergleichbaren Einrichtung unterrichten. ... Für die Vergleichbarkeit mit öffentlichen Schulen ist außerdem erforderlich, dass die private Einrichtung inhaltlich ein Lehrziel verfolgt, das jenem der öffentlichen Schulen annähernd entspricht. Die Einrichtung muss einen Lehrstoff allgemeinbildender oder berufsbildender Art vermitteln. (http://www.stb-wittmann.at/umsatzsteuerbefreiung-fur-private-nachhilfelehrer/)'

was wird als vergleichbare private Einrichtung gesehen? Ich habe mir zu Hause ein Zimmer eingerichtet, in dem mehrere Schüler gleichzeitig unterrichtet werden können. Fällt dies unter eine solche vergleichbare Einrichtung oder muss ich mir ein Büro mieten?

vielen Dank für Ihre Antwort

Verfasst von: Weiß Veronika. Mag am 12.05.2015 13:03
 


THEMA:  Nachhilfe Vst-Abzug

Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Finanzamt für Sie diese Befreiungsbestimmung gelten lässt.

Aber wenn Sie im Jahr weniger als € 30.000,-- einnehmen, sind Sie als Kleinunternehmer befreit.

www.steuerberatung-weiss.at

Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
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