Verfasst von:
Jenny am
02.02.2016 13:34
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THEMA: Hausbau-Rechnungen absetzen |
Hallo, kann man Rechnungen auch Teilrechnungen vom Haus die aber von 2014 sind, 2015 auch absetzen oder ist das jetzt verfallen ? Wir haben erst sehr spät erfahren das man Rechnungen absetzen kann. Wir bauen seit Juli 2014 und werden jetzt in März fertig!
Ich hab gelesen das man die Aufschließung auch absetzen kann und die Summe würd ich halt gerne absetzen, nur die ist von 2014. Darf ich die absetzen ?
Lg Jenny |
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Verfasst von:
david am
02.02.2016 13:44
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THEMA: RE: Hausbau-Rechnungen absetzen |
das ist der auszug, kann mit der arbeitnehmerveranlagung unter 456 geltend gemacht werden. was nicht möglich ist= alles aufzusparen undd ann einzureichen, denn dann könnte man sich in einem Jahr unter die Grenzen der lohnsteuer drücken. Somit nur gültig wenn 2015 bezahlt.
Wohnraumschaffung und -errichtung:
Zu den Sonderausgaben innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages für Wohnraumschaffung und -errichtung gehören:
- Aufwendungen für die Errichtung von Eigenheimen
- Aufwendungen für die Errichtung von Eigentumswohnungen
- Zahlungen für achtjährig gebundene Beträge an Bauträger
(Baukostenzuschüsse für die Errichtung einer Mietwohnung z. B. an
Genossenschaften und Gemeinden)
Was versteht man unter einem Eigenheim:
Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland oder in einem Mitgliedsstaat
der EU/EWR, das ganzjährig bewohnt werden kann (Beheizbarkeit,
Benützungsbewilligung). Ein Gartenhaus oder ein Badebungalow ist kein
Eigenheim.
Das Eigenheim darf maximal zwei Wohnungen haben und mindestens zwei
Drittel der Gesamtnutzfläche müssen Wohnzwecken dienen. Sonderausgaben
können grundsätzlich die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die
Miteigentümerinnen und Miteigentümer geltend machen. Begünstigt ist die
Errichtung (auch eines Fertigteilhauses), nicht aber der Ankauf eines
fertigen Eigenheimes.
Erwirbt jemand einen Rohbau, dann sind zwar die Anschaffungskosten des
Rohbaus keine Sonderausgaben, wohl aber die weiteren Kosten der
Baumaßnahmen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss unmittelbar
nach Fertigstellung für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als
Hauptwohnsitz dienen.
Zu den Errichtungskosten gehören die Grundstückskosten und alle mittelbaren und
unmittelbaren Kosten der Baumaßnahmen:
- Grundstückskosten einschließlich Maklerkosten sowie die
Aufschließungskosten
- Planungskosten (Baumeister/in, Architekt/in)
- Anschlusskosten an ein öffentliches Versorgungsnetz (z.B. Kanal, Wasser,
Strom, Gas)
- Kosten der Bauausführung (z.B. Baumeister, Elektroinstallation, Dachdeckung etc.)
- Kosten für den Ankauf von Baumaterial (z.B. Schotter, Fliesen, Zement etc.)
- Kosten der Umzäunung
Wird der Kauf eines Grundstückes als Sonderausgabe geltend gemacht, muss innerhalb von
fünf Jahren mit Baumaßnahmen begonnen werden.
Der Erwerb des Grundstückes nach der Errichtung des Eigenheimes
führt nicht zu Sonderausgaben.
Als Sonderausgaben für die Schaffung von Wohnraum können in der Regel
nur die bis zur Fertigstellung (Erteilung der Benützungsbewilligung) des
Eigenheimes anfallenden Kosten und die darauf entfallenden
Darlehensrückzahlungen inkl. Zinsen geltend gemacht werden.
Werden in der Benützungsbewilligung weitere Auflagen erteilt (z. B. Verputz der Fassade), so zählen diese
Aufwendungen noch zu den begünstigten Errichtungskosten.
Keine Sonderausgaben sind hingegen:
- Kosten der Wohnungseinrichtung (z.B. Teppiche, Möbel, Einbauküche, Wandvertäfelung)
- Kosten der Gartengestaltung
- Kosten für vom Eigenheim getrennte Bauten (z.B. Garage oder Sauna neben dem Haus)
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Verfasst von:
Jenny am
02.02.2016 14:09
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THEMA: Hausbau-Rechnungen absetzen |
Also heißt es, ich kann die Rechnungen von 2014 in 2015 nicht absetzen und verlier eig. eine Menge Geld an den Staat ! Sehe ich das richtig ?
Lg Jenny |
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Verfasst von:
Weiß Veronika. Mag am
02.02.2016 14:19
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THEMA: Hausbau-Rechnungen absetzen |
Sie können das Jahr 2014 aufrollen lassen, falls Sie schon einen gültigen Bescheid haben.
2015 können Sie es ja noch hineinnehmen. Das ist sicher ncoh nciht veranlagt.
www.steuerberatung-weiss.at
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Verfasst von:
david am
03.02.2016 07:22
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THEMA: RE: Hausbau-Rechnungen absetzen |
das ist der auszug, kann mit der arbeitnehmerveranlagung unter 456 geltend gemacht werden. was nicht möglich ist= alles aufzusparen undd ann einzureichen, denn dann könnte man sich in einem Jahr unter die Grenzen der lohnsteuer drücken. Somit nur gültig wenn 2015 bezahlt.
Wohnraumschaffung und -errichtung:
Zu den Sonderausgaben innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages für Wohnraumschaffung und -errichtung gehören:
- Aufwendungen für die Errichtung von Eigenheimen
- Aufwendungen für die Errichtung von Eigentumswohnungen
- Zahlungen für achtjährig gebundene Beträge an Bauträger
(Baukostenzuschüsse für die Errichtung einer Mietwohnung z. B. an
Genossenschaften und Gemeinden)
Was versteht man unter einem Eigenheim:
Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland oder in einem Mitgliedsstaat
der EU/EWR, das ganzjährig bewohnt werden kann (Beheizbarkeit,
Benützungsbewilligung). Ein Gartenhaus oder ein Badebungalow ist kein
Eigenheim.
Das Eigenheim darf maximal zwei Wohnungen haben und mindestens zwei
Drittel der Gesamtnutzfläche müssen Wohnzwecken dienen. Sonderausgaben
können grundsätzlich die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die
Miteigentümerinnen und Miteigentümer geltend machen. Begünstigt ist die
Errichtung (auch eines Fertigteilhauses), nicht aber der Ankauf eines
fertigen Eigenheimes.
Erwirbt jemand einen Rohbau, dann sind zwar die Anschaffungskosten des
Rohbaus keine Sonderausgaben, wohl aber die weiteren Kosten der
Baumaßnahmen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss unmittelbar
nach Fertigstellung für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als
Hauptwohnsitz dienen.
Zu den Errichtungskosten gehören die Grundstückskosten und alle mittelbaren und
unmittelbaren Kosten der Baumaßnahmen:
- Grundstückskosten einschließlich Maklerkosten sowie die
Aufschließungskosten
- Planungskosten (Baumeister/in, Architekt/in)
- Anschlusskosten an ein öffentliches Versorgungsnetz (z.B. Kanal, Wasser,
Strom, Gas)
- Kosten der Bauausführung (z.B. Baumeister, Elektroinstallation, Dachdeckung etc.)
- Kosten für den Ankauf von Baumaterial (z.B. Schotter, Fliesen, Zement etc.)
- Kosten der Umzäunung
Wird der Kauf eines Grundstückes als Sonderausgabe geltend gemacht, muss innerhalb von
fünf Jahren mit Baumaßnahmen begonnen werden.
Der Erwerb des Grundstückes nach der Errichtung des Eigenheimes
führt nicht zu Sonderausgaben.
Als Sonderausgaben für die Schaffung von Wohnraum können in der Regel
nur die bis zur Fertigstellung (Erteilung der Benützungsbewilligung) des
Eigenheimes anfallenden Kosten und die darauf entfallenden
Darlehensrückzahlungen inkl. Zinsen geltend gemacht werden.
Werden in der Benützungsbewilligung weitere Auflagen erteilt (z. B. Verputz der Fassade), so zählen diese
Aufwendungen noch zu den begünstigten Errichtungskosten.
Keine Sonderausgaben sind hingegen:
- Kosten der Wohnungseinrichtung (z.B. Teppiche, Möbel, Einbauküche, Wandvertäfelung)
- Kosten der Gartengestaltung
- Kosten für vom Eigenheim getrennte Bauten (z.B. Garage oder Sauna neben dem Haus)
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