Habe neben meiner unselbständigen Vollzeitstelle auch selbständige Einkünfte, mit welchen ich durch Auswanderung noch in 2016 eine hauptberufliche Tätigkeit begründen möchte. Zwei Länder kommen für mich in Frage. Das eine hat ein DBA mit Österreich, das andere nicht.
Habe vor, so auszuwandern, dass die einzige dann verbleibende Beziehung zu Österreich Besuche bei den Eltern von maximal 4x 2-3 Tage pro Jahr mit Nächtigung im Hotel ist. Das heißt, ich werde meine Vollzeitstelle kündigen, Konten auflösen, keine Einkünfte aus Österreich haben, Wohnsitz abmelden etc.
Meine Ratlosigkeit bezieht sich nun konkret auf den Zeitpunkt der Auswanderung und die resultierende Steuerpflicht für 2016:
Fall 1: Auswanderung im ersten Halbjahr
Wenn ich alle steuerlich relevanten Beziehungen (Stellenkündigung, Wohnsitzabmeldung etc.) abbreche und Miet-/Kaufvertrag für meine ausländische Unterkunft inklusive Anmeldung der dortigen Selbständigkeit noch vor den ersten 183 Tagen vorweisen kann, ist es dann richtig, dass alle ausländischen Einkünfte aus dem zweiten Halbjahr nicht mehr in Österreich steuerpflichtig sind?
Fall 2: Auswanderung im zweiten Halbjahr
Frage 1:
Wenn ich alle steuerlich relevanten Beziehungen im zweiten Halbjahr abbreche und Miet-/Kaufvertrag für meine ausländische Unterkunft inklusive Anmeldung der dortigen Selbständigkeit auch erst im zweiten Halbjahr vorweisen kann, bin ich dann in Österreich für das gesamte Jahr 2016 uneingeschränkt steuerpflichtig, weil ich mehr als 183 Tage in Österreich verbracht habe?
Frage 2:
Wenn ich alles bis bspw. Ende Oktober durchgeführt habe, werden dann hinsichtlich der ausländischen Einkünfte zumindest November und Dezember als eingeschränkt steuerpflichtig, sprich als nicht steuerpflichtig, weil nicht in Österreich erwirtschaftet angesehen?
Beide Fragen vor dem eingangs erwähnten Hintergrund, dass das eine Land ein DBA hat, das andere nicht.
Vielen und herzlichsten Dank schon jetzt! |