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Verfasst von: Ferdinand am 30.11.2016 10:23
 


THEMA:  Vorauszahlung SVA Beiträge

Hallo,

ich habe in diesem Jahr mehr Gewinn als erwartet gemacht, und gelesen, dass es möglich ist, SVA Beiträge vorauszuzahlen.

Wie hoch genau darf diese Vorauszahlugn sein?

Kann man zum Beispiel die Vorschreibung für das 1. Quartal 2017 und die zu erwartende Nachzahlungen für 2016 bereits vorauszahlen?

Vielen Dank im voraus!

Verfasst von: Reinhold Auer am 30.11.2016 11:35
 


THEMA:  Vorauszahlung SVA Beiträge

RZ 4623 EStRl: Die Vorauszahlung einer zu erwartenden Nachzahlung an GSVG-Pflichtbeiträgen ist unter der Voraussetzung im Abflusszeitpunkt als Betriebsausgabe absetzbar, dass sie sorgfältig geschätzt wird. Dies gilt ungeachtet der Entscheidung des UFS vom 29.06.2010, RV/3190-W/09. Durch willkürliche Zahlungen, für die nach Grund und Höhe keine vernünftigen wirtschaftlichen Gründe vorliegen, kann die Höhe der Einkünfte nicht beeinflusst werden (VwGH 22.01.1992, 91/13/0160).

www.geyer.at

Verfasst von: Ferdinand am 30.11.2016 12:55
 


THEMA:  Vorauszahlung SVA Beiträge

D.h. man kann die Differenz der zu erwartenden endgültigen Beiträge für 2016 und der bereits bezahlten Beiträge als Vorauszahlung leisten?

Zum Beispiel:

bezahlte Beiträge 2016:  EUR 8.000,-

berechnete endgültige Beiträge für 2016: EUR 12.000,-

Mögliche Vorauszahlung: EUR 4.000,-

Verfasst von: Reinhold Auer am 30.11.2016 13:43
 


THEMA:  Vorauszahlung SVA Beiträge

Genau.

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