Wenn Sie gemeinsam mit Ihrer Partnerin und dem Kind/der Kinder im gleichen Haushalt leben, Sie oder Ihre Partnerin mehr als 6 Monate im Jahr die FBH erhalten sowie Ihre Partnerin Einkünfte von weniger als 6.000,00 bezieht - KBG zählt nicht dazu - dann steht Ihnen der AVAB eindeutig zu.
Das Finanzamt erhält die Adressdaten auch über das zentrale Melderegister und wenn Sie beide an der gleichen Adresse den Hauptwohnsitz gemeldet haben, dann müsste das für das Finanzamt auch nachvollziehbar sein.
Sie haben jetzt nur die Möglichkeit gegen den Einkommensteuerbescheid innerhalb eines Monats Beschwerde einzulegen. Am Besten sie legen Nachweise bei aus denen der gemeinsame Haushalt hervorgeht.
www.geyer.at |