Sehr geehrter Herr Czechner,
bei beiden von Ihnen beschriebenen Konstellationen handelt es sich um zinstragende Veranlagungen (Verzinsung eines Privatdarlehens
[einmal in Bitcoins, einmal in Dollar] mit täglichen Zinsperioden).
Die Zinsen stellen daher Einkünfte iSd. § 27 Abs. 2 Z 2 EStG dar und sind in die Einkommensteuererklärung aufzunehmen und unterliegen
gem. § 27a Abs 2 EStG dem normalen Steuertarif (bis max. 55%).
Bei der aus der Rückzahlung des Darlehens resultierenden Wertschwankung handelt es sich (aufgrund der Zinskomponente) in den beschriebenen
Fällen um Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen aus Kapitalvermögen iSd. § 27 Abs 3 EStG,
die (im Falle eines Überschusses) einem Steuersatz iHv. 27,5% unterliegen. Im Falle von Verlusten sind die Verlustausgleichsbeschränkungen des § 27
Abs 8 EStG zu beachten.
Für etwaige Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. (CSSteuerberatung@gmx.at)
Mit freundlichen Grüßen
C.S.
|