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Verfasst von: Maja am 09.02.2009 18:26
 


THEMA:  Darlehensrückzahlungen
Hallo! ich bin vor 1 jahr in eine genossenschaftswohnung gezogen (neubau). für die eigenmittel musste ich ein bauspardarlehen aufnehmen. jetzt würde ich gerne die darlehensrückzahlungen steuerlich absetzen. von der bauvereinigung habe ich noch dazu eine bestätigung über einen annuitätenzuschuss in der höhe von 1800,- € bekommen.hinzu kommen noch die darlehensrückzahlungen von ca. 1600 €.gibt es da eine höchstgrenze für die sonderausgaben? danke schon mal im voraus! lg maja
Verfasst von: Claudia Hochweis, MBA am 09.02.2009 18:26
 


THEMA:  Re: Darlehensrückzahlungen
Liebe Frau Maja, Diese Sonderausgaben können bis zu € 2.920,– jährlich geltend gemacht werden. Dieser Betrag verdoppelt sich auf € 5.840,– jährlich, wenn der Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht. Um weitere € 1.460,– erhöht sich dieser Betrag, wenn dem/der Steuerpflichtigen für mindestens drei Kinder der Kinderabsetzbetrag oder der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, wobei die Anzahl der Kinder nur bei einem/einer Steuerpflichtigen berücksichtigt werd. Weiters gilt eine „Viertelung der Steuerwirksamkeit“ (nur 25 Prozent der Aufwendungen werden berücksichtigt). Bei Besserverdienenden (beginnend mit 36.400 € jährlich) wird der absetzbare Betrag reduziert - ab 50.900 € jährlich gibt es keine Sonderausgaben mehr. Werden keine Sonderausgaben vom/von der Steuerpflichtigen beantragt, so wird automatisch die Sonderausgabenpauschale in Höhe von € 60 berücksichtigt. Sonderausgaben mit Höchstgrenze und Viertelung Dazu zählen Personenversicherungen, Wohnraumschaffung, Wohnraumsanierung, Junge Aktien, Genussscheine und Wandelschuldverschreibungen Wohnraumschaffung: Eigenheime und Eigentumswohnungen Aufwendungen für die Errichtung von Eigentumswohnungen oder -häusern in Österreich sind als Sonderausgaben absetzbar. Neben den Planungs- und Baukosten sind auch die Kosten für die Grundbeschaffung, Anwalts- und Notariatskosten absetzbar. Bedingung für die Absetzbarkeit ist, dass innerhalb von 5 Jahren ab Grundstückserwerb mit dem Bau des Eigenheimes oder der Eigentumswohnung begonnen wird. Wichtig: Das geplante Haus muss beheizbar und somit winterfest sein. Ob das neugeschaffene Eigenheim oder die Eigentumswohnung der Hauptwohnsitz ist, spielt keine Rolle. Nicht zu den Errichtungskosten zählen z. B. Aufwendungen für die Wohnungseinrichtung oder die Gartengestaltung.
Verfasst von: Sylvie am 09.02.2009 18:26
 


THEMA:  Re: Darlehensrückzahlungen
Hallo! Wir haben vor 10 Jahren ein bestehendesEinfamilienhaus aus dem Jahr 1952 gekauft.Dafür mussten wir ein Bauspar-Darlehen von etwa 100000 € aufnehmen.Ist von der Rückzahlung etwas steuerlich absetzbar? Danke sylvie
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