Login
www.steuerberater.at - Das Portal für Steuerzahler und Steuersparer
  Steuerberater nach Bundesland Steuerberater nach Land
 
Burgenland Burgenland
Kärnten Kärnten
Niederösterreich Niederösterreich
Oberösterreich Oberösterreich
Salzburg Salzburg
Steiermark Steiermark
Tirol Tirol
Vorarlberg Vorarlberg
Wien Wien
Österreichweit Österreichweit
Deutschland Deutschland
Italien Italien
Schweiz Schweiz
Slowakei Slowakei
Slowenien Slowenien
Tschechien Tschechien
Türkei Türkei
Weitere Länder »
Zurück zum Forum
Verfasst von: Wurstmann am 11.12.2008 14:59
 


THEMA:  Wareneingangsbuch
Ich bin neben meinem Angestellten-Dienstverhältnis sporadisch mit einem Würstelstand bei Veranstaltungen tätig. Bis jetzt habe ich immer meine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung selbst gemacht, aber kein Wareneingangsbuch geführt. Das Finanzamt hat das nie von mir verlangt. Hab erst jetzt von dieser Verpflichtung gehört. Wie sind die Eintragungen nun zu führen? Ich mache vor den Veranstaltungen immer Großeinkäufe z.B. bei Metro. Muß ich wirklich alle einzelnen Posten (Würstel, Semmeln, Senf, Ketchup, Pappteller, etc) extra in das Wareneingangsbuch eintragen? Oder genügt es eine Rechnungskopie in einem "Wareneingangsordner" abzulegen? Weiters habe ich gelesen dass auch private Einkäufe im Wareneingangsbuch zu erfassen sind. Wie stellt sich die Finanz das vor? Als Gastronom müsste ich dann ja auch meinen täglichen privaten Lebensmitteleinkauf eintragen...
Verfasst von: Jutta Rapp am 11.12.2008 14:59
 


THEMA:  Re: Wareneingangsbuch
Ein WEB muss geführt werden. Da auch nach Warengruppen monatlich bzw. jährlich summiert werden muss, genügt es nicht Rechnungskopien in einem Ordner zu sammeln. Als Gastronom werden Sie selbst auch die Speisen und Getränke konsumieren, die Sie herstellen bzw. einkaufen. Deshalb ist grundsätzlich auch der private Wareneinkauf ins WEB einzutragen. Ohne Ihren Fall im Detail zu kennen, kann man die Fragen nur generell beantworten. Im Zuge einer Beratung könnten Einzelheiten bzw. Besonderheiten herausgearbeitet werden.
Verfasst von: WT/StB am 11.12.2008 14:59
 


THEMA:  Re: Wareneingangsbuch
Sie können diese Bestimmung nachlesen, und zwar in den §§ 127,128 BAO.
Wir kümmern uns auch um Kleinstunternehmer
Kostenloses Erstgespräch
 

Name: Es muss ein Name angegeben werden.*
E-Mail: Es muss eine gültige E-Mail Adresse angegeben werden.*
Thema: Es muss ein Thema angegeben werden.*
Inhalt:
 
  Ihre IP Adresse 216.73.216.86 wird aus Sicherheitsgründen gespeichert.