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Verfasst von: Schoissingeyer Johann am 25.04.2014 16:16
 


THEMA:  Arbeitnehmerveranlagung im Verlassenschaftsverfahren

Sehr geehrte Damen und Herren !

Bekanntlich ist es auch sinnvoll für Verstorbene eine Arbeitnehmerveranlagung beantragen und habe in meinem Bekanntenkreis durchaus lukrative Beträge heruasgeholt. Es sind jedoch schon einige Jahre vergangen. Aufgrund eines neuen Anlassfalles wurde mir beim Finanzamt erklärt,daß es sich nicht lohnt eine Veranlagung zu beantragen. Dies erscheint mir nicht glaubwürdig zusein zumal der Verstorbene eine über dem Durchschnitt liegende Pension bezogen hat und im Juli des Vorjahres verstorben ist.

Hat sich diesbezüglich etwas geändert ? Meine Annahme könnte darauf hinausgehen,ob möglicherrweise nichtmehr das Kalennderjahr maßgeblich ist, sondern ein Rumpfwirtschaftsjahr (bis zum Ableben).

Verfasst von: Johanna am 25.04.2014 18:40
 


THEMA:  Arbeitnehmerveranlagung im Verlassenschaftsverfahren

Der Todesfall im Juli verspricht auf jeden Fall einen lukrativen Jahresausgleich.

Der 2. Punkt ist das Erbe. Die Steuerrückvergütung muß in die Erbmasse (es ist ja Vermögen des Erblassers und keineswegs der Ertrag des Antragstellers) und mit dem restlichen Vermögen auf die Erben verteilt werden bzw. mit dem restlichen Erbe versteuert werden.

Je nach familiärem Umfeld könnte der (Zeit)Aufwand größer sein als er Erlös.

LG Johanna

 

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