Hallo Hr. Burger,
grundsätzlich sind sie, wenn Sie einen österreichischen Wohnsitz haben (in Ihrem Fall in Kärtnen) nach österreichischem innerstaatlichen Steuerrecht in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Wie Sie jedoch schildern, sind sie eigentlich fast das ganze Jahr im Ausland tätig. Nun muss analysiert werden, wie lange Sie sich in den einzelnen Ländern aufhalten. Es kann sein, dass Sie durch Ihre Tätigkeit im Ausland eine abkommensrechtliche Betriebsstätte im Ausland begründen, sofern Sie Ihre Tätigkeit in einem Land für einen Zeitraum von beispielsweise 6 Monaten durchführen (Fristen und Art der Berechnung sind unterschiedlich). In einem solchen Fall hätte sodann der Tätigkeitsstaat und nicht der Ansässigkeitsstaat Österreich das Besteuerungsrecht auf Ihre Einkünfte.
Ganz entscheidend ist ebenso die Art der Tätigkeit, welche Sie ausüben - Ihr Kunde könnte beispielsweise verpflichtet sein, Quellsteuern bei Zahlungen an Sie nach Österreich einzubehalten. Diese müssten sodann ebenso im Rahmen bilaterale Abkommen abgeklärt und eventuell eine Rückerstattung beantragt werden.
Zusammengefasst kann man, wie schon oben festgestellt, Ihre Situation umfassend nur in einem persönlichen Gespräch klären und steuerlich analysieren. Wir, die HR TAX Steuerberatung GmbH, beschäftigen uns Tag ein Tag aus mit solchen grenzüberschreitenden Steuersachverhalten.
Gerne stehen wir Ihnen für eine Beratung zur Verfügung,
LG Thomas Rest
HR TAX Steuerberatung GmbH
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