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Verfasst von: Jenny am 02.02.2016 13:34
 


THEMA:  Hausbau-Rechnungen absetzen

Hallo, kann man Rechnungen auch Teilrechnungen vom Haus die aber von 2014 sind, 2015 auch absetzen oder ist das jetzt verfallen ? Wir haben erst sehr spät erfahren das man Rechnungen absetzen kann. Wir bauen seit Juli 2014 und werden jetzt in März fertig!

Ich hab gelesen das man die Aufschließung auch absetzen kann und die Summe würd ich halt gerne absetzen, nur die ist von 2014. Darf ich die absetzen ?

 

Lg Jenny

Verfasst von: david am 02.02.2016 13:44
 


THEMA:  RE: Hausbau-Rechnungen absetzen
das ist der auszug, kann mit der arbeitnehmerveranlagung unter 456 geltend gemacht werden.
was nicht möglich ist= alles aufzusparen undd ann einzureichen, denn dann könnte man sich in einem Jahr unter die Grenzen der lohnsteuer drücken. Somit nur gültig wenn 2015 bezahlt.

Wohnraumschaffung und -errichtung:


Zu den Sonderausgaben innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages für Wohnraumschaffung und -errichtung gehören:

  • Aufwendungen für die Errichtung von Eigenheimen

  • Aufwendungen für die Errichtung von Eigentumswohnungen

  • Zahlungen für achtjährig gebundene Beträge an Bauträger (Baukostenzuschüsse für die Errichtung einer Mietwohnung z. B. an Genossenschaften und Gemeinden)


Was versteht man unter einem Eigenheim:

Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland oder in einem Mitgliedsstaat der EU/EWR, das ganzjährig bewohnt werden kann (Beheizbarkeit, Benützungsbewilligung). Ein Gartenhaus oder ein Badebungalow ist kein Eigenheim.

Das Eigenheim darf maximal zwei Wohnungen haben und mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche müssen Wohnzwecken dienen. Sonderausgaben können grundsätzlich die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die Miteigentümerinnen und Miteigentümer geltend machen. Begünstigt ist die Errichtung (auch eines Fertigteilhauses), nicht aber der Ankauf eines fertigen Eigenheimes.
Erwirbt jemand einen Rohbau, dann sind zwar die Anschaffungskosten des Rohbaus keine Sonderausgaben, wohl aber die weiteren Kosten der Baumaßnahmen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss unmittelbar nach Fertigstellung für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz dienen.

Zu den Errichtungskosten gehören die Grundstückskosten und alle mittelbaren und unmittelbaren Kosten der Baumaßnahmen:

  • Grundstückskosten einschließlich Maklerkosten sowie die Aufschließungskosten

  • Planungskosten (Baumeister/in, Architekt/in)

  • Anschlusskosten an ein öffentliches Versorgungsnetz (z.B. Kanal, Wasser, Strom, Gas)

  • Kosten der Bauausführung (z.B. Baumeister, Elektroinstallation, Dachdeckung etc.)

  • Kosten für den Ankauf von Baumaterial (z.B. Schotter, Fliesen, Zement etc.)

  • Kosten der Umzäunung


Wird der Kauf eines Grundstückes als Sonderausgabe geltend gemacht, muss innerhalb von fünf Jahren mit Baumaßnahmen begonnen werden.

Der Erwerb des Grundstückes nach der Errichtung des Eigenheimes führt nicht zu Sonderausgaben. Als Sonderausgaben für die Schaffung von Wohnraum können in der Regel nur die bis zur Fertigstellung (Erteilung der Benützungsbewilligung) des Eigenheimes anfallenden Kosten und die darauf entfallenden Darlehensrückzahlungen inkl. Zinsen geltend gemacht werden.

Werden in der Benützungsbewilligung weitere Auflagen erteilt (z. B. Verputz der Fassade), so zählen diese Aufwendungen noch zu den begünstigten Errichtungskosten.

Keine Sonderausgaben sind hingegen:

  • Kosten der Wohnungseinrichtung (z.B. Teppiche, Möbel, Einbauküche, Wandvertäfelung)
  • Kosten der Gartengestaltung
  • Kosten für vom Eigenheim getrennte Bauten (z.B. Garage oder Sauna neben dem Haus)
Verfasst von: Jenny am 02.02.2016 14:09
 


THEMA:  Hausbau-Rechnungen absetzen

Also heißt es, ich kann die Rechnungen von 2014 in 2015 nicht absetzen und verlier eig. eine Menge Geld an den Staat ! Sehe ich das richtig ?

Lg Jenny

Verfasst von: Weiß Veronika. Mag am 02.02.2016 14:19
 


THEMA:  Hausbau-Rechnungen absetzen

Sie können das Jahr 2014 aufrollen lassen, falls Sie schon einen gültigen Bescheid haben.

2015 können Sie es ja noch hineinnehmen. Das ist sicher ncoh nciht veranlagt.

www.steuerberatung-weiss.at

 

Verfasst von: david am 03.02.2016 07:22
 


THEMA:  RE: Hausbau-Rechnungen absetzen
das ist der auszug, kann mit der arbeitnehmerveranlagung unter 456 geltend gemacht werden.
was nicht möglich ist= alles aufzusparen undd ann einzureichen, denn dann könnte man sich in einem Jahr unter die Grenzen der lohnsteuer drücken. Somit nur gültig wenn 2015 bezahlt.

Wohnraumschaffung und -errichtung:


Zu den Sonderausgaben innerhalb des gemeinsamen Höchstbetrages für Wohnraumschaffung und -errichtung gehören:

  • Aufwendungen für die Errichtung von Eigenheimen

  • Aufwendungen für die Errichtung von Eigentumswohnungen

  • Zahlungen für achtjährig gebundene Beträge an Bauträger (Baukostenzuschüsse für die Errichtung einer Mietwohnung z. B. an Genossenschaften und Gemeinden)


Was versteht man unter einem Eigenheim:

Ein Eigenheim ist ein Wohnhaus im Inland oder in einem Mitgliedsstaat der EU/EWR, das ganzjährig bewohnt werden kann (Beheizbarkeit, Benützungsbewilligung). Ein Gartenhaus oder ein Badebungalow ist kein Eigenheim.

Das Eigenheim darf maximal zwei Wohnungen haben und mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche müssen Wohnzwecken dienen. Sonderausgaben können grundsätzlich die Eigentümerin bzw. der Eigentümer oder die Miteigentümerinnen und Miteigentümer geltend machen. Begünstigt ist die Errichtung (auch eines Fertigteilhauses), nicht aber der Ankauf eines fertigen Eigenheimes.
Erwirbt jemand einen Rohbau, dann sind zwar die Anschaffungskosten des Rohbaus keine Sonderausgaben, wohl aber die weiteren Kosten der Baumaßnahmen. Das Eigenheim oder die Eigentumswohnung muss unmittelbar nach Fertigstellung für einen Zeitraum von zumindest zwei Jahren als Hauptwohnsitz dienen.

Zu den Errichtungskosten gehören die Grundstückskosten und alle mittelbaren und unmittelbaren Kosten der Baumaßnahmen:

  • Grundstückskosten einschließlich Maklerkosten sowie die Aufschließungskosten

  • Planungskosten (Baumeister/in, Architekt/in)

  • Anschlusskosten an ein öffentliches Versorgungsnetz (z.B. Kanal, Wasser, Strom, Gas)

  • Kosten der Bauausführung (z.B. Baumeister, Elektroinstallation, Dachdeckung etc.)

  • Kosten für den Ankauf von Baumaterial (z.B. Schotter, Fliesen, Zement etc.)

  • Kosten der Umzäunung


Wird der Kauf eines Grundstückes als Sonderausgabe geltend gemacht, muss innerhalb von fünf Jahren mit Baumaßnahmen begonnen werden.

Der Erwerb des Grundstückes nach der Errichtung des Eigenheimes führt nicht zu Sonderausgaben. Als Sonderausgaben für die Schaffung von Wohnraum können in der Regel nur die bis zur Fertigstellung (Erteilung der Benützungsbewilligung) des Eigenheimes anfallenden Kosten und die darauf entfallenden Darlehensrückzahlungen inkl. Zinsen geltend gemacht werden.

Werden in der Benützungsbewilligung weitere Auflagen erteilt (z. B. Verputz der Fassade), so zählen diese Aufwendungen noch zu den begünstigten Errichtungskosten.

Keine Sonderausgaben sind hingegen:

  • Kosten der Wohnungseinrichtung (z.B. Teppiche, Möbel, Einbauküche, Wandvertäfelung)
  • Kosten der Gartengestaltung
  • Kosten für vom Eigenheim getrennte Bauten (z.B. Garage oder Sauna neben dem Haus)
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