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Verfasst von: Stefanie am 05.04.2016 13:07
 


THEMA:  Einkommenssteuererklärung

Hallo!

Also, ich war im Jahr 2015 in Karenz!

Ich habe aber ein Haus verkauft, und damit € 9800 verdient!

Die Immobilienertragssteuer € 2450 habe ich bezahlt!

Da ich aber unter € 11.000 verdient habe müsste ich mir die bezahlte Steuer doch zurückholen können!

Meine Fragen dazu:

• Muss ich die Regelbesteuerungsoption ankreuzen?

• Wo trage ich die € 9800 ein (572,573,574) oder muss ich das gar nicht eintragen, da schon Steuer dafür bezahlt wurde?

• Die € 2450 muss ich bei der anrechenbaren Immobilienertragssteuer angeben?

Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen!

Mit freundlichen Grüßen Stefanie

Verfasst von: Claudia am 15.04.2016 06:56
 


THEMA:  Einkommenssteuererklärung

Die Immobilienertragssteuer ist eigentlich eine Endsteuer, wodurch der Immobilienverkauf auch nicht mehr verpflichtend ist, den Verkauf in der Einkommenssteuererklärung anzugeben.

War es privat oder ein Firmenzugehöriges Gebäude?

 

Im privaten Bereich entfaltet die neue Immobiliensteuer Abgeltungswirkung. Das heißt der Steuerpflichtige muss die Einkünfte aus einem Immobilienverkauf nicht in seiner Steuererklärung aufnehmen, jedoch können Einkünfte aus Grundstücksveräußerungen, die dem besonderen Steuersatz gem. § 30 EStG unterliegen, auf Antrag mit dem allgemeinen Tarifsteuertarif besteuert werden. Das kann im Einzelfall sinnvoll sein. Werden alle laufenden Einkünfte der Steuerpflichtigen/des Steuerpflichtigen durch Einkommensteuererklärung niedriger als durchschnittlich mit 30 Prozent besteuert so ergibt sich bei einem niedrigeren persönlichen Steuersatz als 30 Prozent eine günstigere Steuerlast des Veräußerungsgewinnes.

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